§ 41
Besichtigung

DA

Der Unternehmer hat Wasserfahrzeuge

1.vor der ersten Inbetriebnahme,
2.vor der Wiederinbetriebnahme nach größeren Umbauten oder Stilliegen von mehr als 12 Monaten
und
3.vor dem Einsatz außerhalb von Binnengewässern der Berufsgenossenschaft zur Besichtigung anzumelden.

DA zu § 41:

Größere Umbauten sind solche, die die besonderen Merkmale des Fahrzeuges, seine Festigkeit, seine Stabilität und seine Manövrierfähigkeit beeinflussen. Dazu zählen z. B. Schiffsverlängerungen, Entfernen von Querschotten, Umbau zu Groß- oder Einraumschiffen, Aufbau eines anderen Lukensystems, Veränderungen der Hauptantriebsanlage, Änderungen der Ruderanlage, Umbauten, durch die der ursprüngliche bestimmungsgemäße Einsatz der Schiffe verändert wird.

Binnenschiffe benötigen außerhalb der Fahrbereiche 1 bis 4 gemäß § 1.05 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt zusätzlich ein von der See-Berufsgenossenschaft erteiltes Zeugnis (z. B. Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis).