Der Unternehmer hat Wasserfahrzeuge
| 1. | vor der ersten Inbetriebnahme, |
| 2. | vor der Wiederinbetriebnahme nach größeren Umbauten
oder Stilliegen von mehr als 12 Monaten
und |
| 3. | vor dem Einsatz außerhalb von Binnengewässern der Berufsgenossenschaft zur Besichtigung anzumelden. |
Größere Umbauten sind solche, die die besonderen Merkmale des Fahrzeuges, seine Festigkeit, seine Stabilität und seine Manövrierfähigkeit beeinflussen. Dazu zählen z. B. Schiffsverlängerungen, Entfernen von Querschotten, Umbau zu Groß- oder Einraumschiffen, Aufbau eines anderen Lukensystems, Veränderungen der Hauptantriebsanlage, Änderungen der Ruderanlage, Umbauten, durch die der ursprüngliche bestimmungsgemäße Einsatz der Schiffe verändert wird.
Binnenschiffe benötigen außerhalb der Fahrbereiche 1 bis 4 gemäß § 1.05 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt zusätzlich ein von der See-Berufsgenossenschaft erteiltes Zeugnis (z. B. Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis).