Der Unternehmer hat Flüssiggasanlagen
| 1. | vor der ersten Inbetriebnahme, |
| 2. | vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung und |
| 3. | alle drei Jahre, gerechnet ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme |
von einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Die Liste der Anschriften der ermächtigten Sachverständigen ist bei der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich.