§ 43
Rettungswesten

(1) Der Unternehmer hat Rettungswesten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand von einem Sachkundigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. DA

(2) Die Versicherten haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten von deren Einsatzbereitschaft zu überzeugen. DA

DA zu § 43 Abs. 1:

Zum Umfang der Sachkundigenprüfung gehört z. B. die Kontrolle der Automatik einschließlich des Zubehörs (Auslösemechanismus) sowie die Prüfung des äußeren Zustandes der Rettungsweste.

Die Prüfzeiträume sind abhängig von der Häufigkeit der Nutzung.

Sachkundige sind z. B. der Schiffsführer, der technische Inspektor oder der Hersteller.

DA zu § 43 Abs. 2:

Die Hinweise der Bedienungsanleitung der Rettungsweste sind dabei zu beachten.