(1) Wasserfahrzeuge, deren Laderäume begangen werden, müssen mindestens eine, bei mehr als 20 m Laderaumlänge mindestens zwei festeingebaute Leitern je Laderaum haben, die diagonal versetzt angeordnet sein müssen. DA
(2) Leitern und Treppen müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen auch vom Gangbord aus ermöglichen. Anlegeleitern müssen Sicherungen gegen Abgleiten und Umstürzen haben. DA
Ortsfeste Leitern aus Metall erfüllen diese Forderung, wenn sie in einer Flucht geführt werden oder an der Unterbrechungsstelle sichere Übergänge haben. Im Übrigen erfüllen sie diese Forderung, wenn sie
| – | DIN 83200 "Leitern auf Schiffen; Übersicht, Einbau", |
| – | DIN 83202-1 "Steigleitern auf Schiffen; leichte Bauart", |
| – | DIN 83202-2 "Steigleitern auf Schiffen; mittelschwere Bauart", |
| – | DIN 83202-3 "Steigleitern auf Schiffen; schwere Bauart" |
entsprechen. |
Sprossengänge erfüllen diese Forderung, wenn sie in einer Flucht geführt werden oder an der Unterbrechungsstelle sichere Übergänge haben. Im Übrigen erfüllen sie diese Forderung, wenn sie ISO 9519 "Schiffbau und Meerestechnik; Wand- und Metallsprossen" entsprechen.
Siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).
Eine Begehbarkeit des Laderaumes ist bei Spül- und Klappschuten nicht gegeben.
Sicheres Ein- und Aussteigen ist bei Dennebäumen über 1 m Höhe z. B. durch an den Schiffswänden angeordnete Leitern oder Wandsprossen mit besonderer Zugangsluke vom Deck aus gegeben. Ist dieses nicht möglich, können auch feste Ausstiege oder Wandsprossen mit Handläufen und Griffstangen an den Lukensüllen diese Forderung erfüllen.
Diese Forderung schließt die Anbringung von Leitern oder festen Aufstiegen an den Lukenquersüllen nicht aus.
Als Anlegeleitern auf Wasserfahrzeugen werden Leitern aus Holz oder Metall verwendet. Sie erfüllen diese Forderung, wenn sie
DIN EN 131-1 "Leitern; Begriffe, Bauarten, Funktionsmaße",
DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
entsprechen.