§ 8
Lukenabdeckungen

(1) Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können. DA

(2) Lukenabdeckungen müssen so beschaffen sein, daß sie ihre Lage, auch wenn sie gestapelt sind, nicht unbeabsichtigt verändern können. DA

(3) Sektionen von Lukenabdeckungen, die nur an bestimmten Stellen einer Luke eingelegt werden dürfen, müssen gekennzeichnet sein. DA

(4) Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können. DA

(5) An Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, muß die Nutzlast in t/m² deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(6) Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein. DA

DA zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

aushebbare Teile der Lukenabdeckung von mehr als 50 kg Gewicht zum mechanischen Ausheben eingerichtet sind oder sich leicht schieben oder kippen lassen,
Querbalken und -träger sowie Längsbalken beim Bewegen aus Führungen weder herausrutschen noch herausfallen können,
zwischen Griffen, Hebeln, sonstigen Lukenteilen, Lukenwagen und anderen festen Bauteilen keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden sind.

Zu den Lukenabdeckungen gehören Querträger (Gebinde), Längsbalken (Scherstöcke), Querbalken (Merklinge), Lukendeckel.

DA zu § 8 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

Lukenteile Sicherungen gegen Ausheben durch Wind, Last und Ladeeinrichtungen haben. Tauwerk und Draht erfüllen diese Forderung nicht,
mechanische Lukenabdeckungen (z. B. Rolluken, Schiebeluken, Klappluken) sowie Hubwagen mit Sperren versehen sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung von mehr als 40 cm selbsttätig verhindern und die Endstellung arretieren,
gestapelte Lukenteile durch Schraubbolzen oder Ösen mit Einsteckhaken gesichert sind. Das Zusammenbinden der Stapel mit Tauwerk ist keine Sicherung.

DA zu § 8 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt bei Teilen aus Holz, wenn diese Brandmarken, Kerben oder Farbmarkierungen erhalten; bei Teilen aus Metall, wenn diese Farbmarkierungen oder Markierungen in Form von Schweißraupen erhalten.

DA zu § 8 Abs. 4:

Nach der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt müssen wasserdichte Lukenabdeckungen von Wasserfahrzeugen, die im Fahrtbereich 2 eingesetzt werden, folgenden Anforderungen genügen:

1.Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem anderen, gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.
2.Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß
einer Belastung durch Wasser von 1,0 h t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast standhalten.
Dabei ist h der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punktes der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Absenkung.

Lukenabdeckungen, die diese Forderungen erfüllen, sind in jedem Falle begehbar.

DA zu § 8 Abs. 6:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Aufstiege an den Dennebäumen gesperrt sind und die Absperrung durch das Verbotszeichen P 06 "Zutritt für Unbefugte" nach Anlage 2 der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) gekennzeichnet ist.