Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muß durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein. DA
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch selbsttätig wirkende Fallhaken oder selbsttätig einrostende Stützstangen oder wenn sich Deckel und Verschlüsse umklappen lassen.
Siehe auch
| – | DIN 83 405 "Feststellvorrichtungen für klappbare
Lukendeckel"
und |
| – | DIN 81 406 "Fallhaken für Drehflügeltüren". |
Feuerhemmende Türen oder Türen mit Selbstschließern fallen bestimmungsgemäß beabsichtigt zu. Solche Türen haben keine Feststellvorrichtungen.