(1) Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen. DA
(2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist. DA
Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann.
Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch
. | besonders dafür vorgesehene Bolzen, |
. | in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte Kanthölzer, |
. | Halten mit Hilfe eines Hebezeuges z. B. Flaschenzug, Schienenlaufkatze, |
. | Auflegen auf eine Unterlage z. B. Böcke, Rampe. |