§ 10
Instandsetzungsarbeiten

(1) Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen. DA

(2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann.

Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller.

DA zu § 10 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch

. besonders dafür vorgesehene Bolzen,
. in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte Kanthölzer,
. Halten mit Hilfe eines Hebezeuges z. B. Flaschenzug, Schienenlaufkatze,
. Auflegen auf eine Unterlage z. B. Böcke, Rampe.