§ 38
Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken. DA
DA zu § 38:
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsatz "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).