§ 8
Standsicherheit

Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, daß die Standsicherheit erhalten bleibt. DA

DA zu § 8:

Flurförderzeuge können kippen z. B. durch

– zu schnelles Kurvenfahren,
– Fahren mit angehobener Last,
– Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
– Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
– Verfahren pendelnder Lasten,
– Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
– Neigen des Mastes nach vorn,
– Fahren auf unebenen Wegen,
– Überlastung,
– starken Wind,
– Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.