§ 8
Standsicherheit

Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, daß die Standsicherheit erhalten bleibt. DA

DA zu § 8:

Flurförderzeuge können kippen z. B. durch

zu schnelles Kurvenfahren,
Fahren mit angehobener Last,
Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
Verfahren pendelnder Lasten,
Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
Neigen des Mastes nach vorn,
Fahren auf unebenen Wegen,
Überlastung,
starken Wind,
Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.