(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h bewegt werden können. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für automatisch betriebene Anlagen in Bereichen, die von Versicherten nicht betreten werden.
(3) Seil- und Kettenzuganlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können. DA
Solche Anlagen sind z. B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.
Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch
– | Schlüsselschalter, |
– | Vorhängeschloß, |
– | Verschluß der Zugangstüren zum Steuerstand. |