(1) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass der zu befahrende Gleisbereich überblickt werden kann. Führerstände müssen Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten und mit mindestens einem Sitz ausgerüstet sein. DA
(2) Auf den Schutz gegen Witterungseinflüsse nach Absatz 1 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn
1. | dieser nach Art des Betriebes hinderlich ist DA |
oder | |
2. | Triebfahrzeuge und Steuerwagen ausschließlich in Räumen eingesetzt sind. |
(3) Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen, wenn es zur Warnung von Versicherten*) notwendig ist, mit akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein. Wenn sie im Dunkeln betrieben werden sollen, müssen Triebfahrzeuge und Steuerwagen mit Signalleuchten ausgerüstet sein. DA
(4) Bei Materialbahnen müssen an Triebfahrzeugen und Steuerwagen Scheinwerfer vorhanden sein, wenn die Fahrwegbeobachtung dies erforderlich macht. Scheinwerfer müssen so angeordnet sein, dass sie nicht blenden, oder sie müssen abblendbar sein. DA
(5) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie angehalten werden können. DA
(6) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugtes und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können. DA
(7) Absatz 6 gilt nicht für automatisch betriebene Schienenbahnen, wenn die Energiezufuhr zu den Schienenfahrzeugen gegen Einschalten gesichert werden kann und die Schienenfahrzeuge auf Grund ihrer Bauart sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.
Hinweise über die Gestaltung von Fahrerplätzen siehe Normenreihe E DIN 5566 "Schienenfahrzeuge; Führerräume".
Hinderlich kann der Witterungsschutz sein z. B. bei Lokomotiven, die auf Torfgewinnungsflächen eingesetzt sind.
Auf die Ausrüstung mit akustischen Warneinrichtungen und Signalleuchten kann bei automatisch betriebenen Schienenbahnen verzichtet werden, wenn z. B. deren Fahrbereich Versicherten nicht unmittelbar zugänglich ist oder durch selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen am Fahrzeug eine Gefährdung der Versicherten ausgeschlossen ist.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik wurde in der Satzmitte der Begriff "Versicherten" durch "Personen" ersetzt; die Worte "der Versicherten" entfallen.
Die Scheinwerfer können gleichzeitig die Signalleuchten nach Absatz 3 darstellen.
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge angehalten werden können, sind z. B. Bremsen oder Antriebe, die bei Energieabschaltung auf Grund ihrer Bauart die Schienenfahrzeuge selbsttätig stillsetzen.
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können, sind z.B. Schlüsselschalter, abnehmbare Schalthebel, verschließbare Türen.
Gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen von Triebfahrzeugen sind z.B. Steuerungseinrichtungen gesichert, die so gestaltet sind, dass sie nicht zufällig betätigt werden können.