(1) Versicherte dürfen nur auf Schienenfahrzeugen mitfahren, die dafür eingerichtet sind. Mitfahren dürfen nur Versicherte, die dazu befugt sind. Sie müssen sich an den zum Mitfahren vorgesehenen Stellen bestimmungsgemäß aufhalten. DA
(2) Versicherte haben sich auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung so zu verhalten, dass sie nicht gefährdet werden. DA
(3) Versicherte, die am Rangieren beteiligt sind, oder Versicherte, die Arbeiten während der Fahrbewegung durchführen müssen, dürfen
– | auf Endtritten, Endbühnen, unbeladenen oder beladenen Ladeflächen von Schienenfahrzeugen soweit deren Ladung nicht verrutschen kann mitfahren, wenn sie sich einen festen Stand verschaffen und festhalten können |
und | |
– | bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h auf- oder absteigen. |
Befugt sind Versicherte, bei denen das Mitfahren zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist.
Zum Mitfahren vorgesehene Stellen sind auch die in § 15 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Einrichtungen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte nicht
1. | auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen absteigen, |
2. | von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen, |
3. | auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren, |
4. | sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist, |
5. | sich unnötig oder weit hinausbeugen, |
6. | bei Vorbeifahrt an Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sich auf Endtritten oder in geöffneten Seitentüren von Schienenfahrzeugen auf der Seite aufhalten, auf der der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist. |