B. Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen

§ 36
Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen

Der Unternehmer darf Versicherte mit Materialbahnen nur befördern lassen, wenn auf Grund der Bauart der Fahrzeuge und der Bahnanlagen sowie der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der beförderten Versicherten gewährleistet ist und die Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat. DA


DA zu § 36:

Das Mitfahren von Triebfahrzeugführern und Begleitern ist kein Befördern.

Die Sicherheit der beförderten Versicherten ist gewährleistet, wenn z. B.

die Fahrzeuge so eingerichtet sind, dass mitfahrende Versicherte sitzen können oder sich auf andere Weise festen Halt verschaffen können,
keine Gefahrstellen, insbesondere keine Quetsch- und Scherstellen zwischen Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung sowie zwischen Fahrzeugen untereinander vorhanden sind,
die Fahrzeuge so ausgerüstet sind, dass sie jederzeit angehalten werden können.