(1) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher befahren werden können. DA
(2) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Versicherten erfordert. DA
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind, z. B.
soweit in den §§ 5 bis 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.
Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut sind, dass z. B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.
Hiermit ist der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises gemeint, bei Bahnen besonderer Bauart ein entsprechender.
Solche Tätigkeiten üben z.B. aus: Rangierer, Streckenläufer (Streckenwärter), Weichensteller, Weichenreiniger.
Gleise sind z.B. betretbar, wenn sie eingedeckt sind oder die Räume zwischen den Schwellen aufgefüllt sind. Vertiefungen im Schotterbett in Gleismitte sollen möglichst klein sein.
Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis Schienenoberkante z.B. durch Pflasterung, Betonplatten ausgefüllt ist.
Diese Forderung ist auch erfüllt durch Ausbohlung, z.B. auf Brücken, so dass Streckenläufer nicht in die Vertiefungen zwischen den Schwellen geraten.
Diese Forderung ist bei Gleisen, in denen im Regelfall nicht rangiert wird, auch erfüllt, wenn die Vertiefungen zwischen den Schwellen nicht größer sind als die Schwellenhöhe, z.B. schotterloser Oberbau.