Inhalt einer Betriebsanleitung für Räucheranlagen
Anhang 1 nach RL 2006/42/EG (ab 29.12.2009) teilweise geänderter Inhalt
Jede Betriebsanleitung muss mit den folgenden Mindestangaben versehen sein:
- gleiche Angaben wie bei der Maschinen-/Anlagenkennzeichnung und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise. Zu den Angaben, die mindestens auf der Maschine/Anlage vorhanden sein müssen, gehören:
- Name und Anschrift des Herstellers
- CE-Kennzeichnung
- Bezeichnung der Serie oder des Typs
- Seriennummer
- Baujahr
- Nennleistung in kW
- Konstruktionsmerkmale der Anlage
- Betriebsanleitung
Ausnahme: die Seriennummer sowie die CE-Kennzeichnung müssen nicht in der Betriebsanleitung enthalten sein;
- die bestimmungsgemäße Verwendung unter der Prämisse, dass nicht nur der normale Gebrauch der Maschine/Anlage in Betracht gezogen wird, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine/Anlage. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen der Maschine/Anlage besonders hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können;
- der oder die Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können und sollen;
- Angaben (z. B. Pläne, Schemata und Diagramme), damit
- die Inbetriebnahme1,
- die Verwendung,
- die Handhabung (mit Angabe des Gewichts der Maschine/Anlage sowie ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen),
- die Installation1,
- die Montage1 und Demontage1,
- das Rüsten,
- die Wartung,
- die Inspektion,
- die Überprüfung der Funktionsfähigkeit,
- die Reparatur1,
- die Instandhaltung einschließlich der Wartung und die Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf (sofern kein gesondertes Wartungsheft mitgeliefert wird) gefahrlos durchgeführt werden können;
- erforderlichenfalls Einarbeitungshinweise;
- erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge/Zusatzeinrichtungen, die an der Maschine/Anlage angebracht werden können;
- Angabe über Luftschall in dB(A) oder/und der Schallleistungspegel oder der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks (bei Maschinen/Anlagen mit einem Schallpegel = 70 dB(A) genügt die Angabe "70 dB(A)");
- notwendige Angaben für Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme von Maschinen/Anlagen die nicht vom Hersteller durchgeführt werden;
- empfohlene Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren und Spülmittel (auch für Rohrleitungen).
Für jeden der vorhergehend aufgeführten Punkte gilt, erforderlichenfalls muss auf sachwidrige Verwendung hingewiesen werden.
Bestehen Restgefahren an der Maschine/Anlage, so muss noch auf diese Restgefahren hingewiesen werden und ein Hinweis auf eventuell erforderliche Spezialausbildung bzw. auf persönliche Schutzausrüstung gegeben werden.
Ist die Anlage zum Betreiben in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen, muss über die Mindestanforderungen hinaus die Bedienungsanleitung alle notwendigen Hinweise enthalten.
Zusätzliche Angaben nach DIN V 8418:
- Erzeugnis- oder Seriennummer (gegebenenfalls Baujahr);
- Auflagenummer und/oder Ausgabedatum der Betriebsanleitung;
- Änderungsvermerk;
- Hinweis auf Konformitätserklärung, Prüfzeichen und ähnliches;
- Hinweis auf Urheberrechte und Schutzrechte;
- Abführen von Produkten und Abfällen.
1 Alle diese Angaben können auch durch die Angabe: „nur vom Hersteller durchzuführen“ erfüllt sein.