Inhalte einer Betriebsanleitung für Räucheranlagen

Anhang 1 nach RL 2006/42/EG (ab 29.12.2009) teilweise geänderter Inhalt

Jede Betriebsanleitung muss mit den folgenden Mindestangaben versehen sein:

Für jeden der vorhergehend aufgeführten Punkte gilt, erforderlichenfalls muss auf sachwidrige Verwendung hingewiesen werden.

Bestehen Restgefahren an der Maschine/Anlage, so muss noch auf diese Restgefahren hingewiesen werden und ein Hinweis auf eventuell erforderliche Spezialausbildung bzw. auf persönliche Schutzausrüstung gegeben werden.

Ist die Anlage zum Betreiben in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen, muss über die Mindestanforderungen hinaus die Bedienungsanleitung alle notwendigen Hinweise enthalten.

Zusätzliche Angaben nach DIN V 8418:

 

 

1 Alle diese Angaben können auch durch die Angabe: „nur vom Hersteller durchzuführen“ erfüllt sein.