Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
§ 13
Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden
Die Koordinierung
- bei der Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis durch die Lebensmittelwirtschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
und
- der Prüfung der in Nummer 1 genannten Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
erfolgt für die in Anlage 5 genannten Leitlinienbereiche durch die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden in dem jeweils benannten Land (Koordinierungsstelle).