Artikel 11
Besondere Beschlüsse
Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 können nach dem in Artikel 12
Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen und nach dem in Artikel 12 Absatz 3
genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Verordnung, die die Änderung der Anhänge II oder III betreffen, erlassen werden, um
- Vorschriften für die Beförderung von Fleisch festzulegen,
das noch warm ist;
- für Separatorenfleisch genau festzulegen, welcher Kalziumgehalt
als nicht wesentlich höher als der Kalziumgehalt von
Hackfleisch/Faschiertem gilt;
- sonstige Behandlungsmethoden festzulegen, denen lebende Muscheln
aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C, die weder gereinigt noch
umgesetzt worden sind, in einem Verarbeitungsbetrieb unterzogen
werden dürfen;
- anerkannte Analysemethoden für marine Biotoxine
festzulegen;
- in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen
Referenzlabor ergänzende Hygienevorschriften für lebende
Muscheln festzulegen; dazu gehören
a)
| Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine
Biotoxine,
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b)
| virologische Nachweisverfahren und virologische Normen
und
|
c)
| Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen
zur Überprüfung der Einhaltung der
Hygienevorschriften;
|
- Gesundheitsnormen oder -kontrollen festzulegen, wenn wissenschaftlich
erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
erforderlich sind;
- Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln
als Kammmuscheln auszudehnen;
- Kriterien aufzustellen, anhand deren festgestellt werden kann,
dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine
Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und
die zuständige Behörde folglich genehmigen
kann, dass Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse
nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III
Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen;
- Frischekriterien und Grenzwerte für Histamin und flüchtigen
basischen Stickstoff für Fischereierzeugnisse festzulegen;
- die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts
an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des
Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung
bestimmter Milcherzeugnisse zu gestatten;
- unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG
(1) einen
höchstzulässigen Wert für die
Gesamtrückstandsmenge der antibiotischen Stoffe in Rohmilch
festzulegen
und
- gleichwertige Verfahren für die Erzeugung von Gelatine oder
Kollagen anzuerkennen.
- Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29.
April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).