Artikel 6
Erzeugnisse tierischen Ursprungs von
außerhalb der Gemeinschaft
(1) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen
Ursprungs aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass
die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn
a)
| das Versanddrittland in einer gemäß Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste von Drittländern
aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden
Erzeugnisses zulässig ist;
|
b)
|
i) |
der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versandt
wurde und in dem es gewonnen oder zubereitet wurde, gegebenenfalls
in einer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
erstellten Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die
Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses erlaubt ist; |
ii) |
das Erzeugnis, sofern es sich um frisches Fleisch,
Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse
und Separatorenfleisch handelt, aus Fleisch hergestellt wurde, das
aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in
gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus
zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt; |
iii) |
im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter,
Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet
stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13
jener Verordnung erstellten Liste aufgeführt ist; |
|
c)
|
das Erzeugnis
i) |
den Anforderungen der vorliegenden
Verordnung, einschließlich der Anforderungen für
die Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung
gemäß Artikel 5, |
ii) |
den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,
sowie |
iii) |
den Einfuhrbedingungen, die gemäß
dem Gemeinschaftsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden, |
entspricht und
|
d)
| gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Bescheinigungen und andere
einschlägige Dokumente erfüllt sind.
|
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Fischereierzeugnissen
auch nach den in Artikel 15 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 festgelegten besonderen Bestimmungen erfolgen.
(3) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen
Ursprungs einführen, stellen sicher, dass
a)
| die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle
gemäß der Richtlinie 97/78/EG
(1) zur Verfügung
gestellt werden,
|
b)
| die Einfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie
2002/99/EG (2) erfolgt
und
|
c)
| die ihrer Aufsicht unterliegenden Arbeitsgänge nach der Einfuhr
gemäß den Anforderungen des Anhangs III durchgeführt
werden.
|
(4) Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die
sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch
Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, müssen
sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen
Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen
der Absätze 1 bis 3 genügen. Sie müssen nachweisen
können, dass sie dies getan haben (z. B. durch entsprechende
Unterlagen oder Bescheinigungen, die nicht in dem in Absatz 1
Buchstabe d) spezifizierten Format vorliegen müssen).
- Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997
zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von
aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen
(ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9). Geändert durch die Beitrittsakte
von 2003.
- Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002
zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen,
die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).