Abschnitt VIII
Fischereierzeugnisse
- Dieser Abschnitt gilt nicht für Muscheln, Stachelhäuter,
Manteltiere und Meeresschnecken, die lebend in Verkehr gebracht
werden. Mit Ausnahme der Kapitel I und II gilt er für diese
Tiere, wenn sie nicht lebend in Verkehr gebracht werden; in diesem
Fall müssen sie gemäß Abschnitt VII gewonnen worden
sein.
- Kapitel III Teile A, C und D, Kapitel IV, Teil A und Kapitel V finden auf den Einzelhandel Anwendung.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
a)
| Im Falle von Betrieben einschließlich
Fischereifahrzeugen, die in der Primärproduktion und
bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt
werden, ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs I der
genannten Verordnung.
|
b)
| Im Falle anderer Betriebe einschließlich
Fischereifahrzeuge ergänzen sie die Vorschriften
des Anhangs II der genannten Verordnung.
|
c) |
Im Falle der Wasserversorgung ergänzen sie die Vorschriften gemäß Anhang II Kapitel VII der genannten
Verordnung; sauberes Meerwasser darf zur Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen verwendet
werden, zur Herstellung von Eis, das zur Kühlung von Fischereierzeugnissen verwendet wird, und zum
raschen Abkühlen von Krebstieren und Weichtieren nach dem Abkochen. |
Abweichend von Buchstabe a gilt Anhang I Teil A Nummer 7 der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 nicht für Unternehmer in der kleinen Küstenfischerei
im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1198/2006 (1), die ihre Tätigkeit nur für kurze Zeiträume von weniger als
24 Stunden ausüben.
(1) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
- In Bezug auf Fischereierzeugnisse
a)
| umfasst die Primärproduktion das Züchten, Fangen
und Sammeln lebender Fischereierzeugnisse im Hinblick auf
ihr Inverkehrbringen und
|
b)
| umfassen damit zusammenhängende Arbeitsgänge
alle nachstehenden Arbeitsgänge, die an Bord von
Fischereifahrzeugen ausgeführt werden: Schlachten,
Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen,
Kühlung und Umhüllung; sie umfassen auch
- die Beförderung und Lagerung von
Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht
wesentlich verändert wurde, einschließlich
lebender Fischereierzeugnisse in Fischzuchtbetrieben
an Land,
und
- die Beförderung von Fischereierzeugnissen,
deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert
wurde, einschließlich lebender
Fischereierzeugnisse, vom Produktionsort zum ersten
Bestimmungsbetrieb.
|
KAPITEL I: ANFORDERUNGEN AN FISCHEREIFAHRZEUGE
Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass
- Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden, um Fischereierzeugnisse
in ihrer natürlichen Umgebung zu ernten oder sie nach der Ernte
zu be- oder zu verarbeiten, die in Teil I niedergelegten Anforderungen
an Konzeption und Ausrüstung erfüllen,
und
- Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen im Einklang mit
den Vorschriften gemäß Teil II durchgeführt werden.
I. ANFORDERUNGEN AN KONZEPTION UND AUSRÜSTUNG
A. |
Anforderungen an alle Fischereifahrzeuge |
- Fischereifahrzeuge müssen so konzipiert und gebaut sein,
dass die Erzeugnisse nicht mit Schmutzwasser aus dem Kielraum,
Abwässern, Rauch, Kraftstoff, Öl, Schmiermitteln
oder anderen Schadstoffen verunreinigt werden können.
- Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in
Berührung kommen, müssen aus geeignetem korrosionsfestem
Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist. Die
Oberflächenbeschichtung muss haltbar und ungiftig sein.
- Ausrüstungsgegenstände und Materialien, die zur Bearbeitung
der Fischereierzeugnisse verwendet werden, müssen aus
korrosionsfestem und leicht zu reinigendem und desinfizierendem
Material sein.
- Verfügen Fischereifahrzeuge über eine Vorrichtung für
die Zufuhr von Wasser, das zusammen mit Fischereierzeugnissen
verwendet wird, so muss diese Vorrichtung so angebracht sein,
dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden
wird.
B. |
Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert
und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24
Stunden haltbar gemacht werden können |
- Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind,
dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar
gemacht werden können, müssen mit Laderäumen, Tanks
oder Containern zur Lagerung gekühlter oder gefrorener
Fischereierzeugnisse bei den in Kapitel VII festgelegten Temperaturen
ausgestattet sein.
- Die Laderäume müssen vom Maschinenraum und von den
Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt
sein, um jegliche Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse
zu verhindern. Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten
Laderäume und Behältnisse müssen die Haltbarkeit der
Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gewährleisten
und erforderlichenfalls so beschaffen sein, dass das Schmelzwasser
nicht mit den Erzeugnissen in Berührung bleibt.
- Bei Fischereifahrzeugen, die zum Kühlen von
Fischereierzeugnissen in gekühltem sauberem Meereswasser
ausgerüstet sind, müssen die hierfür vorgesehenen
Tanks mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im ganzen
Tank gleiche Temperaturbedingungen gewährleistet. Mit diesen
Vorrichtungen muss eine Kühlleistung erreicht werden, bei der
die Mischung von Fischen und sauberem Meereswasser sechs Stunden nach
dem Laden eine Temperatur von nicht mehr als 3 °C und nach 16 Stunden
eine Temperatur von nicht mehr als 0 °C erreicht und die Temperaturen
überwacht und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden
können.
C. |
Anforderungen an Gefrierschiffe |
Gefrierschiffe müssen
- über eine Gefrieranlage verfügen, deren Leistung
ausreicht, um die Temperatur der Erzeugnisse rasch auf eine
Kerntemperatur von -18 °C oder darunter abzusenken;
- über eine Kühlanlage verfügen, deren Leistung
ausreicht, um die Erzeugnisse in den Lagerräumen auf einer
Temperatur von -18 °C oder darunter zu halten. Die Lagerräume
müssen mit Temperaturschreibern ausgestattet sein, die so
angebracht sind, dass sie leicht abgelesen werden können.
Der Temperaturfühler dieser Geräte muss in dem Teil
des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur
herrscht,
und
- den in Teil B Nummer 2 festgelegten Anforderungen an
Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind,
dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar
gemacht werden können, genügen.
D. |
Anforderungen an Fabrikschiffe |
- Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen
verfügen:
a)
| einen Bereich zur Aufnahme der Fänge an Bord, der so
konzipiert ist, dass die einzelnen Fänge räumlich
voneinander getrennt werden können. Der Bereich muss
leicht zu reinigen und so konzipiert sein, dass
die Erzeugnisse vor Sonneneinstrahlung oder den Elementen
und jeglicher Verunreinigung geschützt sind;
|
b)
| ein hygienisch einwandfreies System zur Beförderung
der Fischereierzeugnisse vom Aufnahme- zum
Arbeitsbereich;
|
c)
| ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine hygienisch
einwandfreie Zubereitung und Verarbeitung der
Fischereierzeugnisse ermöglichen und die
leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so konzipiert und
angeordnet sind, dass jegliche Verunreinigung der Erzeugnisse
ausgeschlossen ist;
|
d)
| ausreichend große und leicht zu reinigende Räume
für die Lagerung der fertigen Erzeugnisse. Wird an
Bord eine Abfallverarbeitungsanlage betrieben, so ist
für die Lagerung des Abfalls ein gesonderter Laderaum
vorzusehen;
|
e)
| einen räumlich von den Zubereitungs- und
Verarbeitungsräumen getrennten Raum für
die Lagerung des Verpackungsmaterials;
|
f)
| spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung von
Abfällen oder genussuntauglichen Fischereierzeugnissen
entweder durch direktes Abpumpen ins Meer oder, falls die
Umstände dies erfordern, in einen nur hierfür
bestimmten wasserdichten Tank. Werden Abfälle zwecks
Aufbereitung an Bord gelagert und verarbeitet, so sind
hierfür gesonderte Räume vorzusehen;
|
g)
| eine Einlassöffnung der Pumpstation für das
Ansaugen des Wassers, die sich an einer Stelle befindet,
die keine Verunreinigung der Wasserzufuhr zulässt,
und
|
i)
| Handwaschvorrichtungen für das mit unverpackten
Fischereierzeugnissen umgehende Personal, die so ausgelegt
sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden
kann.
|
- Fabrikschiffe, auf denen Krebs- und Weichtiere an Bord abgekocht,
gekühlt und umhüllt werden, brauchen nicht den Vorschriften
der Nummer 1 zu genügen, wenn an Bord solcher Fischereifahrzeuge
keine Behandlung oder Verarbeitung anderer Art stattfindet.
- Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse eingefroren werden,
müssen die Anforderungen für Gefrierfische
gemäß Teil C Nummern 1 und 2 erfüllen.
II. HYGIENEANFORDERUNGEN
- Die zur Lagerung von Fischereierzeugnissen bestimmten Schiffsbereiche
oder Behältnisse müssen zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs
sauber und instand gehalten werden und dürfen insbesondere
nicht durch Kraftstoff oder durch Schmutzwasser aus dem Kielraum
verunreinigt werden.
- Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, müssen
sie vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung oder anderen
Wärmequellen geschützt werden.
- Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss
vermieden werden, dass sie gequetscht werden. Die den Fisch
bearbeitenden Personen dürfen zum Bewegen von großen
Fischen oder von Fischen, von denen sie verletzt werden könnten,
spitze Arbeitsgeräte verwenden, sofern die Weichteile der
Erzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.
- Alle Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden,
müssen so rasch wie möglich nach ihrer Verbringung
an Bord gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord eines
Fischereifahrzeugs jedoch nicht möglich, so müssen
die Fischereierzeugnisse so bald wie möglich angelandet
werden.
- gestrichen
- Soweit Fische an Bord geköpft und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem
Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Erzeugnisse
sorgfältig gewaschen werden. In diesem Falle sind Eingeweide und solche Teile, die die öffentliche Gesundheit
gefährden können, so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
zu trennen und fernzuhalten. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
müssen in Eis gekühlt, bei annähernder Schmelzeistemperatur aufbewahrt oder gefroren werden.
- Beim Einfrieren von zum Eindosen bestimmten ganzen Fischen in
Salzlake muss das Erzeugnis auf eine Temperatur von -9 °C oder
darunter gebracht werden. Die Salzlake darf keine
Verunreinigungsquelle für die Fische darstellen.
KAPITEL II: ANFORDERUNGEN WÄHREND UND NACH DER ANLANDUNG
- Lebensmittelunternehmer, die für das Entladen und Anlanden
von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, müssen
a)
| sicherstellen, dass Entlade- und Anlandungsvorrichtungen,
die mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommen,
aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
sind und vorschriftsmäßig gewartet und sauber
gehalten werden
und
|
b)
| beim Entladen und bei der Anlandung jegliche Verunreinigung
der Fischereierzeugnisse insbesondere dadurch vermeiden,
dass
i) |
das Entladen und die Anlandung rasch
durchgeführt werden, |
ii) |
die Fischereierzeugnisse
unverzüglich und unter Einhaltung der
in Kapitel VII festgelegten Temperatur in ein
geschütztes Milieu verbracht werden
und |
iii) |
keine Geräte und Techniken
verwendet werden, die die genießbaren Teile
der Fischereierzeugnisse unnötig beschädigen. |
|
- Lebensmittelunternehmer, die für Versteigerungshallen und
Großmärkte oder Bereiche von Versteigerungshallen und
Großmärkten verantwortlich sind, in denen
Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten werden, müssen
sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
a)
|
i) |
Es müssen abschließbare
Einrichtungen für die Tiefkühllagerung
vorläufig beschlagnahmter Fischereierzeugnisse
und gesonderte abschließbare Einrichtungen für
die Lagerung von Fischereierzeugnissen vorhanden sein,
die als für den menschlichen Verzehr ungeeignet
erklärt worden sind. |
ii) |
Wenn die zuständige Behörde
dies verlangt, muss eine ausreichend ausgestattete
abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls
eine Räumlichkeit vorhanden sein, die nur der
zuständigen Behörde zur Verfügung steht. |
|
b)
| Während des Feilhaltens oder der Lagerung von
Fischereierzeugnissen
i) |
dürfen die Räumlichkeiten nicht
für andere Zwecke genutzt werden; |
ii) |
dürfen Fahrzeuge mit
Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Qualität
der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen könnten,
keinen Zugang zu den Räumlichkeiten haben; |
iii) |
dürfen Personen, die Zugang zu
den Räumlichkeiten haben, keine anderen Tiere
mitbringen
und |
iv) |
müssen die Räumlichkeiten gut
beleuchtet sein, um amtliche Kontrollen zu erleichtern. |
|
- War an Bord des Fischereifahrzeugs eine Kühlung nicht
möglich, so müssen frische Fischereierzeugnisse,
die nicht am Leben gehalten werden, so bald wie möglich nach
der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert
werden.
- Die Lebensmittelunternehmer müssen mit den entsprechenden
zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit sie amtliche
Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
insbesondere hinsichtlich der gegebenenfalls von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff
fährt, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats,
in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, als erforderlich
erachteten Notifizierungsverfahren in Bezug auf die Anlandung von
Fischereierzeugnissen, durchführen können.
KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, EINSCHLIESSLICH
FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE FISCHEREIERZEUGNISSE BEARBEITEN
Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass gegebenenfalls
folgende Vorschriften in Betrieben, die Fischereierzeugnisse
bearbeiten, eingehalten werden.
A. |
VORSCHRIFTEN FÜR FRISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE |
- Gekühlte unverpackte Erzeugnisse, die nicht unmittelbar nach
ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an Land verteilt, versendet,
zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten
Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis muss so oft wie nötig
nachgefüllt werden. Verpackte frische Erzeugnisse müssen
auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.
- Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen in hygienischer Weise ausgeführt werden. Ist das Ausnehmen
unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muss es möglichst bald nach
dem Fang oder der Anlandung erfolgen. Die Erzeugnisse müssen unmittelbar nach diesen Arbeitsgängen
gründlich gewaschen werden.
- Bei Arbeitsgängen wie Filetieren und Zerteilen muss darauf
geachtet werden, dass die Filets und Stücke nicht verunreinigt
werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der
für ihre Herstellung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen
verbleiben. Fertige Filets und Stücke müssen umhüllt
und erforderlichenfalls verpackt und unverzüglich nach ihrer
Herstellung gekühlt werden.
- Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von
unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen müssen
so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser
in Berührung bleiben.
- Ganze und ausgenommene frische Fischereierzeugnisse dürfen in
gekühltem Wasser an Bord von Schiffen befördert und
gelagert werden. Sie dürfen auch nach der Anlandung weiterhin
in gekühltem Wasser befördert und von den Aquakulturanlagen
abtransportiert werden, bis sie im ersten Betrieb an Land anlangen,
der andere Tätigkeiten als Beförderung und Sortieren
durchführt.
B. |
VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE ERZEUGNISSE |
|
Betriebe an Land, die Fischereierzeugnisse einfrieren,
müssen über eine Anlage verfügen, die den Anforderungen
für Gefrierschiffe gemäß Kapitel I Teil I Buchstabe C
Nummern 1 und 2 entspricht. |
C. |
VORSCHRIFTEN FÜR DURCH MASCHINELLES ABLÖSEN
VON FLEISCH GEWONNENE FISCHEREIERZEUGNISSE |
|
Lebensmittelunternehmer, die durch maschinelles Ablösen
von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse herstellen, müssen
sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden. |
- Die Rohstoffe müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
| Zur Herstellung von durch maschinelles Ablösen von
Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse dürfen nur
ganze Fische und Gräten nach dem Filetieren verwendet
werden.
|
b)
| Das gesamte Rohmaterial darf keine Eingeweidereste enthalten.
|
- Der Herstellungsvorgang muss folgenden Anforderungen genügen:
a)
| Das maschinelle Ablösen des Fleisches muss ohne
ungerechtfertigte Verzögerung nach dem Filetieren
erfolgen.
|
b)
| Wird der ganze Fisch verwendet, so muss dieser vorher
ausgenommen und gewaschen werden.
|
c)
| Nach der Herstellung müssen die durch maschinelles
Ablösen von Fleisch gewonnenen Fischereierzeugnisse
so rasch wie möglich eingefroren oder Erzeugnissen
beigemischt werden, die zum Einfrieren bestimmt sind
oder auf andere Weise haltbar gemacht werden sollen.
|
D. |
VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN |
- Die nachstehend genannten Fischereierzeugnisse müssen über
einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur
von -20 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden;
diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis
angewendet werden:
a)
| Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt
werden;
|
b)
| Erzeugnisse aus Fischen folgender Arten, sofern sie kalt
geräuchert werden und die Kerntemperatur des
Fischereierzeugnisses während dieses Vorgangs nicht
mehr als 60 °C beträgt:
i) |
Hering, |
ii) |
Makrele, |
iii) |
Sprotte, |
iv) |
atlantischer und pazifischer (frei lebender)
Lachs |
und
|
c)
| marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse, wenn
die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um
Nematodenlarven abzutöten.
|
- Die Lebensmittelunternehmer brauchen die in Nummer 1 vorgeschriebene
Behandlung nicht anzuwenden, wenn
a)
| epidemiologische Daten vorliegen, die belegen, dass die
Herkunftsfanggründe die öffentliche Gesundheit
nicht wegen Parasitenvorkommen gefährden,
und
|
b)
| die zuständige Behörde dies genehmigt.
|
- Den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnissen muss beim
Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus
der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden,
es sei denn, sie werden an den Endverbraucher geliefert.
KAPITEL IV: ANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE
Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass in Betrieben, die bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse
bearbeiten, die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden.
A. |
ANFORDERUNGEN AN DAS ABKOCHEN VON KREBSTIEREN UND WEICHTIEREN |
- Nach dem Abkochen müssen die Erzeugnisse rasch abgekühlt werden. Wird kein anderes Verfahren zur
Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.
- Das Entfernen der Schalen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher
Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges
Händewaschen achten.
- Nach dem Entfernen der Schalen müssen die abgekochten Erzeugnisse unverzüglich eingefroren oder so bald
wie möglich auf die Temperatur gemäß Kapitel VII abgekühlt werden.
B. |
ANFORDERUNGEN AN FISCHÖL FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR |
|
1. |
Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen
folgenden Anforderungen genügen: |
|
|
a) |
sie müssen von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind; |
|
|
b) |
sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die genusstauglich sind und den Bestimmungen gemäß
diesem Abschnitt entsprechen; |
|
|
c) |
sie müssen hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden; |
|
|
d) |
sie müssen so schnell wie möglich gekühlt und bei Temperaturen gemäß Kapitel VII gelagert werden. |
|
|
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d können Lebensmittelunternehmer vom Abkühlen der Fischereierzeugnisse
absehen, wenn unzerteilte Fischereierzeugnisse unmittelbar zur Zubereitung von für den menschlichen
Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden und das Rohmaterial binnen 36 Stunden nach dem
Aufladen verarbeitet wird, sofern die Frischekriterien eingehalten werden und der Grenzwert für flüchtige
Basenstickstoffe (TVB-N) der unverarbeiteten Fischereierzeugnisse nicht die Grenzwerte gemäß Anhang II
Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 (*) überschreitet. |
|
2. |
Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass sämtliches zu verwendendes
Rohmaterial einer Behandlung unterzogen wird, die – je nach Rohmaterial – die Schritte Erwärmen,
Pressen, Trennen, Zentrifugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, ehe das Endprodukt in
Verkehr gebracht wird. |
|
3. |
Entsprechen die Rohstoffe und das Herstellungsverfahren den Anforderungen an Fischöl für den menschlichen
Verzehr, kann der Lebensmittelunternehmer sowohl Fischöl für den menschlichen Verzehr als auch
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl und Fischmehl im selben Betrieb herstellen und
lagern. |
|
4. |
Bis zur Festlegung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen,
dass sie nationale Vorschriften für das Inverkehrbringen von Fischöl für den Endverbraucher einhalten. |
(*) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.
KAPITEL V: HYGIENENORMEN FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE
Die Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen,
dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten
mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern - entsprechend
der Art des betreffenden Erzeugnisses und der Art des betreffenden Tieres -
auch dafür, dass Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen
Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten
Normen genügen. Die Anforderungen gemäß Teil B und Teil D gelten nicht für unzerteilte Fischereierzeugnisse, die unmittelbar
für die Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden.
A. |
ORGANOLEPTISCHE MERKMALE VON FISCHEREIERZEUGNISSEN |
|
Die Lebensmittelunternehmer müssen die Fischereierzeugnisse einer
organoleptischen Untersuchung unterziehen. Bei dieser Untersuchung muss
insbesondere sichergestellt werden, dass die Fischereierzeugnisse die
Frischekriterien erfüllen. |
B. |
HISTAMIN |
|
Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte
für Histamin nicht überschritten werden. |
C. |
FLÜCHTIGER BASISCHER STICKSTOFF |
|
Unverarbeitete Fischereierzeugnisse dürfen nicht
in Verkehr gebracht werden, wenn chemische Tests belegen, dass die TVB-N-
oder TMA-N-Grenzwerte überschritten wurden. |
D. |
PARASITEN |
|
Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen,
dass die Fischereierzeugnisse einer Sichtkontrolle unterzogen werden,
damit, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sichtbare Parasiten
festgestellt werden können. Sie dürfen eindeutig von Parasiten
befallene Fischereierzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr in
Verkehr bringen. |
E. |
GESUNDHEITSSCHÄDLICHE TOXINE |
- Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Frische, zubereitete, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere
Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr
gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die
Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen
hervorrufen können, enthalten.
Der wissenschaftliche Name der Fischereierzeugnisse ist auf dem Etikett neben der Handelsbezeichnung
anzugeben.
- Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder
Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen
nicht in Verkehr gebracht werden. Jedoch dürfen
Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern,
Manteltieren und Meeresschnecken in Verkehr gebracht werden,
wenn sie gemäß Abschnitt VII hergestellt worden sind
und den Normen von Kapitel V Nummer 2 des genannten Abschnitts
genügen.
KAPITEL VI: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
- Behältnisse, in denen frische Fischereierzeugnisse in Eis
frisch gehalten werden, müssen wasserfest und so beschaffen
sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in
Berührung bleiben.
- An Bord von Fischereifahrzeugen zubereitete Gefrierblöcke
müssen vor dem Anlanden angemessen umhüllt werden.
- Werden Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen
umhüllt, so müssen die Lebensmittelunternehmer
sicherstellen, dass das Umhüllungsmaterial
a)
| keine Kontaminationsquelle darstellt,
|
b)
| so gelagert wird, dass es nicht kontaminiert werden kann,
|
c)
| wenn es wieder verwendet werden soll, leicht zu reinigen
und erforderlichenfalls zu desinfizieren ist.
|
KAPITEL VII: LAGERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse lagern, müssen
sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.
- Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete
Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und
Weichtiererzeugnisse müssen bei annähernder
Schmelzeistemperatur gelagert werden.
- Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur
von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden;
ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt
sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter
gelagert werden.
- Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, müssen bei
einer Temperatur und in einer Weise gelagert werden, die
die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit
nicht in Frage stellen.
KAPITEL VIII: BEFÖRDERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse befördern,
müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten
werden.
- Während der Beförderung müssen Fischereierzeugnisse
auf der vorgeschriebenen Temperatur gehalten werden. Insbesondere
gilt Folgendes:
a)
| Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete
Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs-
und Weichtiererzeugnisse müssen auf annähernder
Schmelzeistemperatur gehalten werden.
|
b)
| Gefrorene Fischereierzeugnisse, ausgenommen Fische, die in
Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind,
müssen auf einer konstanten Temperatur von -18 °C
oder darunter im gesamten Erzeugnis gehalten werden;
kurze Temperaturschwankungen von nicht mehr als 3 °C
nach oben sind zulässig.
|
- Lebensmittelunternehmer brauchen der Anforderung der Nummer 1
Buchstabe b) nicht zu genügen, wenn gefrorene
Fischereierzeugnisse von einem Kühllager zu einem zugelassenen
Betrieb befördert werden, um dort unmittelbar nach der Ankunft
zwecks Zubereitung und/oder Verarbeitung aufgetaut zu werden, wenn
es sich nur um eine kurze Strecke handelt und die zuständige
Behörde dies erlaubt.
- Werden Fischereierzeugnisse im Eis frisch gehalten, so dürfen
die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung
bleiben.
- Fischereierzeugnisse, die lebend in Verkehr gebracht werden sollen,
müssen so befördert werden, dass die Lebensmittelsicherheit
oder ihre Lebensfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt
werden.