(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) | Maschinen; |
b) | auswechselbare Ausrüstungen; |
c) | Sicherheitsbauteile; |
d) | Lastaufnahmemittel; |
e) | Ketten, Seile und Gurte; |
f) | abnehmbare Gelenkwellen; |
g) | unvollständige Maschinen. |
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
a) | Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; |
b) | spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; |
c) | speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; |
d) | Waffen einschließlich Feuerwaffen; |
e) | die folgenden Beförderungsmittel:
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f) | Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind; |
g) | Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden; |
h) | Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind; |
i) | Schachtförderanlagen; |
j) | Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; |
k) | elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit
sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen (3) fallen:
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l) | die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
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