Artikel 24
Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Die Richtlinie 95/16/EG wird wie folgt geändert:
- In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug,
das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers
verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen
um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt
und bestimmt ist
- zur Personenbeförderung,
- zur Personen- und Güterbeförderung,
- nur zur Güterbeförderung, sofern der
Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne
Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und
über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern
des Lastträgers oder in Reichweite einer dort
befindlichen Person angeordnet sind.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang,
aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn
bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser
Richtlinie.
Als "Lastträger" wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in
dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder
Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu
0,15 m/s,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich
Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte
und gebaute Aufzüge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während
künstlerischer Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die
ausschließlich für den Zugang zu
Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs-
und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige."
- Anhang I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
"1.2. Lastträger
Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden.
Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die
erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der
vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen
Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.
Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt
und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt
und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die
Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich
gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden
können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern."