2. |
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen |
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Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für
kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene
und/oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte
und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz
und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften
müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen
(siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). |
2.1. |
Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für
kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse |
2.1.1. |
Allgemeines |
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Maschinen, die für die Verwendung mit
Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen
bestimmt sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass das
Risiko einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschlossen ist. |
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Folgende Anforderungen sind zu beachten:
a)
| Die Materialien, die mit Lebensmitteln, kosmetischen oder
pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen oder
kommen können, müssen den einschlägigen
Richtlinien entsprechen. Die Maschine muss so konstruiert
und gebaut sein, dass diese Materialien vor jeder Benutzung
gereinigt werden können; ist dies nicht möglich,
sind Einwegteile zu verwenden.
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b)
| Alle mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen
Erzeugnissen in Berührung kommenden Flächen mit
Ausnahme der Flächen von Einwegteilen müssen
- glatt sein und dürfen keine Erhöhungen und
Vertiefungen aufweisen, an denen organische Stoffe
zurückbleiben können; das Gleiche gilt
für Verbindungsstellen zwischen Flächen,
- so gestaltet und gefertigt sein, dass Vorsprünge,
Kanten und Aussparungen an Bauteilen auf ein Minimum
reduziert werden,
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
erforderlichenfalls nach Abnehmen leicht demontierbarer
Teile; die Innenflächen müssen Ausrundungen
mit ausreichendem Radius aufweisen, damit sie
vollständig gereinigt werden können.
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c)
| Von Lebensmitteln, kosmetischen und pharmazeutischen Erzeugnissen
sowie von Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmitteln
stammende Flüssigkeiten, Gase und Aerosole müssen
vollständig aus der Maschine abgeleitet werden können
(möglichst in Reinigungsstellung).
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d)
| Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass in
Bereiche, die nicht zur Reinigung zugänglich sind, keine
Substanzen oder Lebewesen, insbesondere Insekten, eindringen
können und dass sich darin keine organischen Bestandteile
festsetzen können.
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e)
| Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass
gesundheitsgefährliche Betriebsstoffe, einschließlich
Schmiermittel, nicht mit den Lebensmitteln, kosmetischen oder
pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen
können. Sie muss gegebenenfalls so konstruiert und gebaut
sein, dass die fortdauernde Erfüllung dieser Anforderung
überprüft werden kann.
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2.1.2. |
Betriebsanleitung |
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In der Betriebsanleitung für
Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zur Verwendung mit
kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen müssen die
empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und
-verfahren angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht
zugänglichen Bereiche, sondern auch für Bereiche, zu denen
ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist. |
2.2. |
Handgehaltene und/oder handgeführte
tragbare Maschinen |
2.2.1. |
Allgemeines |
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Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare
Maschinen müssen
- je nach Art der Maschine eine ausreichend große
Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von angemessen
dimensionierten Griffen und Halterungen besitzen, die so
gestaltet sein müssen, dass die Stabilität der
Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung
gewährleistet ist,
- falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden
können, mit Stellteilen zum Ingangsetzen und Stillsetzen
ausgestattet sein, die so angeordnet sind, dass sie ohne
Loslassen der Griffe betätigt werden können; dies
gilt jedoch nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht
erfüllbar ist oder wenn ein unabhängiges Stellteil
vorhanden ist,
- so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes
Anlaufen und/oder ungewolltes Weiterlaufen nach Loslassen
der Griffe bestehen. Ist es technisch nicht möglich,
diese Anforderung zu erfüllen, so müssen gleichwertige
Vorkehrungen getroffen werden,
- es ermöglichen, dass erforderlichenfalls der
Gefahrenbereich und das Bearbeiten des Materials durch das
Werkzeug optisch kontrolliert werden können.
Die Griffe tragbarer Maschinen müssen so konstruiert und
ausgeführt sein, dass sich die Maschinen mühelos in
Gang setzen und stillsetzen lassen. |
2.2.1.1. |
Betriebsanleitung |
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Die Betriebsanleitung von handgehaltenen oder
handgeführten tragbaren Maschinen muss folgende Angaben
über die von ihnen ausgehenden Vibrationen enthalten:
- den Schwingungsgesamtwert, dem die oberen
Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der
ermittelte Wert 2,5 m/s2
übersteigt. Liegt dieser Wert nicht über
2,5 m/s2, so ist dies
anzugeben,
- die Messunsicherheiten.
Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine
tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch
vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen
Maschine ermittelt worden sein. |
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Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung,
ist zur Ermittlung der Vibrationsdaten nach der dafür am besten
geeigneten Messmethode zu verfahren. |
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Die Betriebsbedingungen der Maschine während
der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben oder es ist
die zugrunde liegende harmonisierte Norm genau anzugeben. |
2.2.2. |
Tragbare Befestigungsgeräte und andere
Schussgeräte |
2.2.2.1. |
Allgemeines |
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Tragbare Befestigungsgeräte und andere
Schussgeräte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass
- die Energie über ein Zwischenglied, das im Gerät
verbleibt, an das einzuschlagende Teil abgegeben wird,
- eine Sicherungsvorrichtung eine Schlagauslösung nur
zulässt, wenn die Maschine korrekt auf dem Werkstück
positioniert ist und mit ausreichender Kraft angedrückt
wird,
- eine unbeabsichtigte Schlagauslösung verhindert wird;
wenn notwendig muss zur Schlagauslösung die Einhaltung
einer vorgegebenen Abfolge von Handgriffen an der
Sicherungsvorrichtung und am Stellteil erforderlich sein,
- eine unbeabsichtigte Schlagauslösung bei der Handhabung
oder bei Stoßeinwirkung verhindert wird,
- ein leichtes und sicheres Laden und Entladen möglich ist.
Erforderlichenfalls muss es möglich sein, das Gerät mit einem
Splitterschutz auszustatten, und die geeigneten Schutzeinrichtungen
müssen vom Hersteller der Maschine bereitgestellt werden. |
2.2.2.2. |
Betriebsanleitung |
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In der Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden
Punkten zu machen:
- Zubehörteile und auswechselbare Ausrüstungen,
die für die Maschine geeignet sind,
- passende Befestigungsteile oder andere Einschlagteile,
die mit dem Gerät verwendet werden können,
- gegebenenfalls passende Magazine.
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2.3. |
Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von
Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften |
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Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen
mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
a)
| Sie müssen so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet
sein, dass das Werkstück sicher aufgelegt und geführt
werden kann. Wird das Werkstück auf einem Arbeitstisch mit
der Hand gehalten, so muss dieser Tisch während der Arbeit
ausreichend standsicher sein und darf die Bewegung des
Werkstücks nicht behindern.
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b)
| Wird die Maschine voraussichtlich unter Bedingungen verwendet,
die das Risiko eines Rückschlags von Werkstücken oder
von Teilen davon mit sich bringen, so muss sie so konstruiert,
gebaut oder ausgerüstet sein, dass ein Rückschlag
vermieden wird oder, wenn das nicht möglich ist, der
Rückschlag für das Bedienungspersonal und/oder
gefährdete Personen kein Risiko bewirkt.
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c)
| Die Maschine muss mit selbsttätigen Bremsen
ausgerüstet sein, die das Werkzeug in ausreichend kurzer
Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen das Risiko
eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.
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d)
| Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende
Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu konstruieren
und zu bauen, dass das Risiko von Verletzungen ausgeschaltet
oder verringert wird.
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