4. |
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen |
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Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle einschlägigen in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). | |||||||||||||||
4.1. |
Allgemeines |
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4.1.1. | Begriffsbestimmungen | ||||||||||||||
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4.1.2. | Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen | ||||||||||||||
4.1.2.1. | Risiken durch mangelnde Standsicherheit | ||||||||||||||
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb und in allen Phasen des Transports, der Montage und der Demontage sowie bei absehbarem Ausfall von Bauteilen und auch bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Prüfungen gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die entsprechenden Überprüfungsmethoden anwenden. | |||||||||||||||
4.1.2.2. |
An Führungen oder auf Laufbahnen fahrende Maschinen |
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Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die auf Führungen und Laufbahnen so einwirken, dass ein Entgleisen verhindert wird. | |||||||||||||||
Besteht trotz dieser Einrichtungen das Risiko eines Entgleisens oder des Versagens von Führungseinrichtungen oder Laufwerksteilen, so muss durch geeignete Vorkehrungen verhindert werden, dass Ausrüstungen, Bauteile oder die Last herabfallen oder dass die Maschine umkippt. | |||||||||||||||
4.1.2.3. |
Festigkeit |
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Die Maschine, das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können. Diese Anforderung muss auch bei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein. | |||||||||||||||
Die Maschine und das Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß verhindert ist. | |||||||||||||||
Die in der Maschine verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzumgebung zu wählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Stoßbeanspruchung, Extremtemperaturen, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit und Alterung. | |||||||||||||||
Die Maschine und das Lastaufnahmemittel müssen
so konstruiert und gebaut sein, dass sie den Überlastungen
bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und ohne
offenkundige Schäden standhalten. Der Festigkeitsberechnung
sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde
zu legen; diese werden so gewählt, dass sie ein angemessenes
Sicherheitsniveau gewährleisten. Diese haben in der Regel folgende
Werte:
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4.1.2.4. |
Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten |
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Der Durchmesser von Rollen, Trommeln und Scheiben muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein, für die sie vorgesehen sind. | |||||||||||||||
Rollen und Trommeln müssen so konstruiert, gebaut und angebracht sein, dass die Seile oder Ketten, für die sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen vom vorgesehenen Verlauf aufgerollt werden können. | |||||||||||||||
Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. An Einrichtungen, die für laufendes Einrichten entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen konzipiert sind, sind Verspleißungen jedoch auch an anderen Stellen zulässig. | |||||||||||||||
Der Betriebskoeffizient von Seilen und Seilenden insgesamt muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 5. | |||||||||||||||
Der Betriebskoeffizient von Hebeketten muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4. | |||||||||||||||
Um festzustellen, ob der erforderliche Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jede Seilendverbindung die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen. | |||||||||||||||
4.1.2.5. |
Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile |
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Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind. | |||||||||||||||
Ferner gilt Folgendes:
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4.1.2.6. | Bewegungsbegrenzung | ||||||||||||||
Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so
wirken, dass sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in
sicherer Lage halten.
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4.1.2.7. | Bewegungen von Lasten während der Benutzung | ||||||||||||||
Der Bedienungsstand von Maschinen muss so angeordnet sein, dass der Bewegungsverlauf der in Bewegung befindlichen Teile optimal überwacht werden kann, um mögliche Zusammenstöße mit Personen, Vorrichtungen oder anderen Maschinen zu verhindern, die gleichzeitig Bewegungen vollziehen und eine Gefährdung darstellen können. | |||||||||||||||
Maschinen mit geführter Last müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Verletzung von Personen durch Bewegungen der Last, des Lastträgers oder etwaiger Gegengewichte verhindert wird. | |||||||||||||||
4.1.2.8. |
Maschinen, die feste Ladestellen anfahren |
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4.1.2.8.1. | Bewegungen des Lastträgers | ||||||||||||||
Die Bewegung des Lastträgers von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, muss hin zu den Ladestellen und an den Ladestellen starr geführt sein. Auch Scherensysteme gelten als starre Führung. | |||||||||||||||
4.1.2.8.2. |
Zugang zum Lastträger |
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Können Personen den Lastträger betreten, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich der Lastträger während des Zugangs, insbesondere beim Be- und Entladen, nicht bewegt. | |||||||||||||||
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ein Höhenunterschied zwischen dem Lastträger und der angefahrenen Ladestelle kein Sturzrisiko verursacht. | |||||||||||||||
4.1.2.8.3. |
Risiken durch Kontakt mit dem bewegten Lastträger |
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Wenn es zur Erfüllung der in Nummer 4.1.2.7 Absatz 2 ausgeführten Anforderung erforderlich ist, muss der durchfahrene Bereich während des Normalbetriebs unzugänglich sein. | |||||||||||||||
Besteht bei Inspektion oder Wartung ein Risiko, dass Personen, die sich unter oder über dem Lastträger befinden, zwischen dem Lastträger und fest angebrachten Teilen eingequetscht werden, so muss für ausreichend Freiraum gesorgt werden, indem entweder Schutznischen vorgesehen werden oder indem mechanische Vorrichtungen die Bewegung des Lastträgers blockieren. | |||||||||||||||
4.1.2.8.4. |
Risiken durch vom Lastträger herabstürzende Lasten |
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Besteht ein Risiko, dass Lasten vom Lastträger herabstürzen, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass diesem Risiko vorgebeugt wird. | |||||||||||||||
4.1.2.8.5. |
Ladestellen |
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Dem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, muss vorgebeugt werden. | |||||||||||||||
Besteht ein Risiko, dass Personen in den durchfahrenen
Bereich stürzen können, wenn der Lastträger sich nicht
an der Ladestelle befindet, so müssen trennende Schutzeinrichtungen
angebracht werden, um diesem Risiko vorzubeugen. Solche
Schutzeinrichtungen dürfen sich nicht in Richtung des
Bewegungsbereichs öffnen. Sie müssen mit einer
Verriegelungseinrichtung verbunden sein, die durch die Position
des Lastträgers gesteuert wird und Folgendes verhindert:
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4.1.3. | Zwecktauglichkeit | ||||||||||||||
Wenn Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen oder durch bereits getroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass die betriebsbereiten Maschinen oder Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind. | |||||||||||||||
Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, die für die Inbetriebnahme bereit sind. | |||||||||||||||
Kann die Montage der Maschine nicht beim Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erfolgen, so müssen am Ort der Verwendung geeignete Maßnahmen getroffen werden. Ansonsten können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden. | |||||||||||||||
4.2. |
Anforderungen an Maschinen, die nicht durch menschliche Kraft angetrieben werden |
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4.2.1. | Bewegungssteuerung | ||||||||||||||
Zur Steuerung der Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen müssen Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden. Für Teilbewegungen oder vollständige Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines An- oder Aufprallens der Last oder der Maschine besteht, können statt der Stellteile jedoch Steuereinrichtungen verwendet werden, die ein automatisches Stillsetzen an verschiedenen vorwählbaren Positionen zulassen, ohne dass das Bedienungspersonal das entsprechende Stellteil ununterbrochen betätigen muss. | |||||||||||||||
4.2.2. |
Belastungsbegrenzung |
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Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit
größer oder gleich 1 000 kg oder einem Kippmoment
größer oder gleich 40 000 Nm müssen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, die den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende
Bewegung verhindern, und zwar bei
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4.2.3. | Seilgeführte Einrichtungen | ||||||||||||||
Tragseile, Zugseile, sowie kombinierte Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine die ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden. | |||||||||||||||
4.3. |
Informationen und Kennzeichnung |
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4.3.1. | Ketten, Seile und Gurte | ||||||||||||||
Jeder Strang einer Kette, eines Seils oder eines Gurtes, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung oder, falls dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und der Kennung der entsprechenden Erklärung tragen. | |||||||||||||||
Diese Erklärung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
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4.3.2. | Lastaufnahmemittel | ||||||||||||||
Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes angegeben sein:
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Die Angaben müssen gut leserlich sein und an einer Stelle angebracht sein, an der sie nicht durch Verschleiß unkenntlich werden können und auch nicht die Festigkeit des Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können. | |||||||||||||||
4.3.3. |
Maschinen zum Heben von Lasten |
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Auf der Maschine muss durch eine Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle die maximale Tragfähigkeit angegeben werden. Diese Angabe muss gut leserlich und dauerhaft in nicht verschlüsselter Form angebracht sein. | |||||||||||||||
Wenn die maximale Tragfähigkeit vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Tragfähigkeitsschild versehen sein, auf dem die zulässigen Tragfähigkeiten für die einzelnen Betriebszustände - vorzugsweise in Form von Diagrammen oder von Tragfähigkeitstabellen - angegeben sind. | |||||||||||||||
Maschinen, die nur zum Heben von Lasten bestimmt sind und mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auch von Personen betreten werden kann, müssen einen deutlichen und dauerhaft angebrachten Hinweis auf das Verbot der Personenbeförderung tragen. Dieser Hinweis muss an allen Stellen sichtbar sein, an denen ein Zugang möglich ist. | |||||||||||||||
4.4. |
Betriebsanleitung |
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4.4.1. | Lastaufnahmemittel | ||||||||||||||
Jedem Lastaufnahmemittel und jeder nur als Ganzes
erhältlichen Gesamtheit von Lastaufnahmemitteln muss eine
Betriebsanleitung beiliegen, die mindestens folgende Angaben
enthält:
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4.4.2. | Maschinen zum Heben von Lasten | ||||||||||||||
Jeder Maschine zum Heben von Lasten muss eine
Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält:
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