4. Anlässe für eine Vorsorge

Aufgrund der Komplexität der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren soll sich der Arbeitgeber von dem oder der mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertrauten Arzt oder Ärztin nach § 7 ArbMedVV ("Betriebsarzt") beraten lassen.

4.1 Regelfall für das Angebot einer Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Eine Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist anzubieten, wenn diese Tätigkeiten bestimmend für die Gesamttätigkeit sind (Beispiele im Anhang).

4.2 Weitere Tätigkeiten

Auch bei Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte genutzt werden und nicht das Angebot einer Vorsorge auszusprechen ist, kann ein Gesundheitsschaden (siehe 3.2 – Mögliche gesundheitliche Auswirkungen) nicht ausgeschlossen werden. Hier hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge).

Für den Übergang von der Ermöglichung einer Wunschvorsorge hin zu dem Angebot einer Vorsorge stehen derzeit keine Schwellenwerte zur Verfügung (Beispiele im Anhang).