(1) Der Beschluss 609 gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder in sonstiger Weise versorgen, die an einer nicht oder nicht ausreichend impfpräventablen Influenza erkrankt sind oder als krankheitsverdächtig gelten.
Er gilt auch für entsprechende Tätigkeiten an Personen, die durch Influenzaviren mit pandemischem Potenzial infiziert sind oder als krankheitsverdächtig gelten (Pandemiephase 3 bis 5 [1]).
"Nicht ausreichend impfpräventabel" umfasst folgende Möglichkeiten:
| a) | Ein Impfstoff ist nicht ausreichend wirksam, |
| b) | ein gut wirksamer Impfstoff steht nicht in ausreichender Zahl von Dosen für Beschäftigte/die Bevölkerung zur Verfügung oder |
| c) | der Impfstoff ist für bestimmte Personen nicht geeignet. |
Auch für den Fall, dass Beschäftigte im Gesundheitswesen eine Impfung ablehnen, sind die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen anzuwenden.
(2) Der Beschluss gilt auch für andere Beschäftigte, die mit der Erstversorgung von Verdachtsfällen oder Erkrankten betraut sind, wie Kabinenpersonal in Flugzeugen oder weiteres Einsatzpersonal.
(3) Der Beschluss gilt nicht für Labortätigkeiten; hierfür kommt die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" zur Anwendung.