5. Hygienemaßnahmen, organisatorische Schutzmaßnahmen und Abfallentsorgung

Neben den Regelungen der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" [5] kommt bei den hier zu beachtenden Übertragungswegen neben den Anforderungen an den Atemschutz auch der Händehygiene eine besondere Rolle zu.

5.1 Allgemeine Hygienemaßnahmen

Hinweis: Umfassende Angaben zu Hygienemaßnahmen siehe [2].

5.1.1 Hygienemaßnahmen bei Patienten [1]

Die Verbreitung des Erregers durch den Patienten kann durch

vermindert werden.

Der vom Patienten getragene MNS hält erregerhaltiges Material beim Husten oder Niesen zurück, so dass die Freisetzung der Infektionserreger begrenzt wird.

Der Patient sollte auf ein entsprechendes Verhalten hingewiesen werden. Grundsätzlich sollen respiratorische Sekrete in Einwegtüchern aufgenommen und anschließend z.B. in dichten Kunststoffsäcken/-beuteln hygienisch entsorgt werden.

5.1.2 Hygienemaßnahmen des medizinischen Personals, Händedesinfektion

(1) Bei direktem Patientenkontakt, Kontakt mit erregerhaltigem Material oder kontaminierten Objekten sind allergenarme medizinische Einmalhandschuhe zu tragen (nach DIN EN 455 Teile 1 bis 3 [9], u.a. mit einem Accepted Quality Level AQL ≤ 1,5). Nach Ablegen der Handschuhe sind diese in einem geschlossenen Behältnis zu entsorgen [8]. Anschließend ist eine Händedesinfektion mit einem Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit für das Wirkungsspektrum "begrenzt viruzid" durchzuführen [6].

Die Handschuhe sind so auszuziehen, dass die Handschuhinnenfläche nach außen gedreht wird und ein Handschuh mit dem anderen umhüllt wird.

Siehe auch Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut "Händehygiene" [20].

(2) MNS ist kein Atemschutz, aber ein wirksamer Schutz vor Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen. Handelt es sich um einen Influenzaerreger, der in Risikogruppe 2 eingestuft ist, und trägt der Patient einen MNS, stellt das gleichzeitige Tragen eines MNS durch das medizinische Personal bereits eine wirksame Hygienemaßnahme dar. Bei Tätigkeiten an oder in der Nähe von Patienten ist von den Beschäftigten deshalb mindestens ein MNS zu tragen.

(3) Trägt der Patient keinen MNS, oder ist der Erreger in Risikogruppe 3 eingestuft, sind für Beschäftigte FFP-Masken als Atemschutz erforderlich (siehe Nummer 6.3.3).

5.1.3 Desinfektion und Reinigung [2]

Eine tägliche Wischdesinfektion der patientennahen (Handkontakt-) Flächen (z. B. Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe) mit einem Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit für das Wirkungsspektrum "begrenzt viruzid" ist durchzuführen. Bei Bedarf sind die Desinfektionsmaßnahmen auf weitere kontaminationsgefährdete Flächen auszudehnen [7].

Weitere Hinweise zur Desinfektion und Reinigung z.B. von Geräten/Medizinprodukten können den "Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu Hygienemaßnahmen bei Patienten mit Verdacht auf bzw. nachgewiesener Influenza" [2] entnommen werden. Diese Empfehlungen enthalten auch Hinweise

5.2 Unterweisung

Das für die Erstversorgung und die Versorgung von Patienten mit Influenza oder von Verdachtsfällen eingesetzte Personal ist hinsichtlich der Übertragungswege und der zu beachtenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Besteht die Möglichkeit einer Schutzimpfung, erstreckt sich die Unterweisung auch hierauf.

5.3 Abfallentsorgung

Die Entsorgung von Abfällen, die mit Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, erfolgt nach dem Abfallschlüssel EAK 180104 gemäß LAGA-Vollzugshilfe [8].

5.4 Medikamentöse Prophylaxe [1]

Für die Verabreichung von antiviralen Arzneimitteln zu Prophylaxezwecken wird auf die "Empfehlungen zum Einsatz antiviraler Arzneimittel für die Postexpositions- und Langzeitprophylaxe während einer Influenzapandemie" von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung verwiesen [22].