6 Patiententransport

6.1 Allgemeines

Verletzte und möglicherweise kontaminierte Personen sind, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine Infektion mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 stattgefunden hat, zur Behandlung und weiteren Beobachtung nach erfolgter Erstbehandlung und Dekontamination an zuständige Behandlungszentren (Sonderisolierstationen) oder entsprechende von der zuständigen Gesundheitsbehörde benannte Ersatzeinrichtungen zu transportieren. Der Transport erfolgt durch den Rettungsdienst bzw. andere Einheiten, sofern aus Kapazitätsgründen erforderlich.

6.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Beim Transport bzw. der Versorgung ansteckungsverdächtiger Personen nach Nummer 3.7 können, sofern der Patient dekontaminiert wurde, partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 vorzugsweise mit Ausatemventil evtl. in Verbindung mit Augenschutz und Schutzanzüge der Kategorie III, Typ 4B verwendet werden.

Ist jedoch mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr durch den Patienten zu rechnen (z.B. beim Transport bereits erkrankter Personen) ist – je nach Risikobewertung – ggf. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung einzusetzen.

6.3 Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen bzw. Maßnahmen zu ergreifen: