6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

6.1 Pflichtvorsorge

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können sich Anlässe für Pflichtvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV [27] ergeben bei

Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z.B. Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3) oder der Gruppe 3 (z. B. Regenerationsgeräte über 5 kg) erfordern (vgl. AMR 14.2),
Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z. B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, Tätigkeiten bei denen regelmäßig eine intensive bzw. häufige Hautreinigung erforderlich ist),
Exposition gegenüber einatembarem Staub (E-Staub) oder alveolengängigem Staub (A-Staub), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der GefStoffV nicht eingehalten wird.

Die Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung.

 

6.2 Angebotsvorsorge

Anlässe für Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV können bestehen bei

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen wie z. B. bei erhöhter Exposition gegenüber Schimmelpilzen und Bakterien (z. B. bei Überschreitung des technischen Kontrollwerts),
Exposition gegenüber einatembarem Staub (E-Staub) oder alveolengängigem Staub (A-Staub), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach GefStoffV eingehalten wird,
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hepatitis-A- oder Hepatitis-B-Viren (z. B. beim Bearbeiten von Arztpraxisabfällen; vergleichbare Gefährdung im Sinne der ArbMedVV Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b).

Falls es sich um Tätigkeiten mit impfpräventablen Biostoffen handelt und das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist, schließt die Vorsorge Impfangebote nach ärztlicher Beratung mit ein (vgl. AMR 6.5).

Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Angebotsvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben bei

Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. partikel-filtrierende Halbmaske FFP-2) erfordern (vgl. AMR 14.2),
Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, Tätigkeiten bei denen regelmäßig eine intensive bzw. häufige Hautreinigung erforderlich ist).

 

6.3 Wunschvorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 5a Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Im Anwendungsbereich dieser TRBA kann dies z.B. bei Feuchtarbeit unter zwei Stunden je Tag der Fall sein.