Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen ärztlichen Beratung von Beschäftigten über die Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit. Sie dient auch der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Zu diagnostischen Zwecken und bei Erforderlichkeit können unter anderem Blutentnahmen und körperliche Untersuchungen erfolgen, jedoch nicht gegen den Willen der Beschäftigten. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Mit der Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu beauftragen. Dies sollte möglichst der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellte Betriebsarzt sein.
Die Anlässe für die Pflicht- und die Angebotsvorsorge bei gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie bei erfolgter Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen sind abschließend in §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang Teil 2 ArbMedVV aufgeführt. Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach Maßgabe des § 5a ArbMedVV zu ermöglichen (Wunschvorsorge).
Ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben, darf der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat; ein Zwang, körperliche oder klinische Untersuchungen durchführen zu lassen, besteht allerdings nicht. Die Teilnahme an einer Angebotsvorsorge ist dagegen keine Tätigkeitsvoraussetzung. Das Ausschlagen eines Angebots vonseiten der Beschäftigten entbindet den Arbeitgeber zudem nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
15 | Bei der Nummer 10 handelt es sich um einen Beitrag des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfA-Med). |