Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) in der Veterinärmedizin und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind.
Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin umfassen:
| – | Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden. |
| – | Tätigkeiten des amtstierärztlichen Dienstes, bei denen ein Kontakt zu Biostoffen besteht, z. B. Überwachung landwirtschaftlicher oder privater Tierhaltungen aufgrund des Tiergesundheits- oder des Tierschutzgesetzes, des Arzneimittelrechts oder des tierischen Nebenprodukte-Rechts einschließlich durchzuführender Maßnahmen, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben. |
| – | Die Entnahme, Bearbeitung, Aufbereitung, Untersuchung von Proben und Materialien im Rahmen eines praxiseigenen Labors oder eines Sektionsraumes. |
Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere:
| – | das Sicherstellen, Einfangen sowie Töten von Tieren, |
| – | die Aufbewahrung von Tierkörpern, Probenmaterialien oder kontaminierter Untersuchungs-/Behandlungsmaterialien, |
| – | Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Tätigkeiten. |
In den Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen.
Die in Abschnitt 1.2 genannten Tätigkeiten können z. B. in folgenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen stattfinden:
| – | Tierkliniken und Tierarztpraxen, einschließlich Fahrpraxen, |
| – | veterinärmedizinischen Lehr- und Forschungsbereichen, |
| – | Sektionsbereichen, |
| – | Praxen für die Heilbehandlung von Tieren, |
| – | Praxen für Physiotherapie, Osteopathie von Tieren, |
| – | Veterinärämtern, |
| – | Einrichtungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung, |
| – | Tierheimen, Zoos und Wildgehegen, |
| – | Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), wie Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Zoll, Polizei etc. |
Keine Anwendung findet diese TRBA auf veterinärmedizinische Tätigkeiten im Rahmen von Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre, in denen mit Versuchstieren umgegangen wird. Dies ist in der TRBA 120 "Versuchstierhaltung" geregelt.
(1) Diese TRBA findet ferner keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" fallen. Hierzu gehören beispielsweise Diagnostiklabore der Veterinärmedizin oder der Veterinäruntersuchungsämter.
(2) Für Labortätigkeiten in Tierarztpraxen/-kliniken und im Rahmen des amtstierärztlichen Dienstes ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBA 100 heranzuziehen, sofern diese in Art und Umfang geringfügig sind.
(3) Derartige Tätigkeiten, die in den Regelungsbereich der vorliegenden TRBA fallen, sind:
| – | Tätigkeiten der Präanalytik wie die Probenvorbereitung und -aufarbeitung durch beispielsweise Zugabe von Reagenzien wie EDTA, Zentrifugieren zur Plasmagewinnung oder Herstellen von Urinsedimenten, |
| – | die Anwendung einfacher Laborschnelltests und mikroskopischer Nachweismethoden (Nativ-Proben), |
| – | die Anwendung orientierender diagnostischer Kultivierungsverfahren in geschlossenen Systemen wie z. B. Eintauchnährböden ohne weiterführende Diagnostik, |
| – | die Probenlagerung und Probenverpackung zum Transport. |
(4) Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierungen und Erregerdifferenzierungen) statt, so unterliegen diese den Anforderungen der TRBA 100. Im Einzelfall ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche TRBA anzuwenden ist.
Keine Anwendung findet diese TRBA auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten, dies ist in der TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" geregelt.