Die von einem Fachgremium erarbeiteten und in der BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" [4] veröffentlichten Verfahrensvorschriften zur Ermittlung biologischer Arbeitsstoffe sind im Rahmen von Arbeitsplatzbeurteilungen als Standardverfahren nach dem Stand der Technik heranzuziehen. Hierbei handelt es sich um
Das Verwenden anderer Verfahren zur Beurteilung ist möglich, wenn deren Eignung und Validität vom Entwickler bzw. Verwender nachgewiesen wird.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) enthält kein Grenzwertkonzept und keine Messverpflichtung für den Arbeitgeber. Für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 - 8 BioStoffV ist die Durchführung von Messungen in der Regel nicht erforderlich. Zur Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten nach § 7 Abs. 3 BioStoffV können im Einzelfall (z. B. bei der Einführung neuer Verfahren) orientierende Messungen erforderlich sein, um Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln. Darüber hinaus kann es nach § 11 Abs. 2 BioStoffV erforderlich sein, die mikrobielle Belastung der Luft am Arbeitsplatz zu bestimmen.
An Hand von Messwerten und technischen Kontrollwerten kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit technischer Maßnahmen beurteilen.
Sollen unter anderen Gesichtspunkten Messungen biologischer Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt werden, wie z.B. zur
wird empfohlen, diese nach der in dieser TRBA beschriebenen Vorgehensweise durchzuführen, um repräsentative und vergleichbare Messergebnisse zu erhalten.
Dies ist nur möglich, wenn standardisierte Bestimmungsverfahren und eine einheitliche Vorgehensweise bei der Planung und Durchführung der Messung angewendet werden. Um Messungen in diesem Sinne durchzuführen, wird die hier beschriebene, abgestufte Vorgehensweise empfohlen. Der Aufwand für die Messungen richtet sich nach der jeweiligen Messaufgabe.