4. Planung und Vorbereitung von Messungen

4.1 Informationsbeschaffung

(1) Grundlage zur Durchführung einer Messung ist die Kenntnis der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 BioStoffV ermittelten Informationen. Die Vorgehensweise zur Informationsbeschaffung ist ausführlich in der TRBA "Gefährdungsbeurteilung" (in Vorbereitung) beschrieben und in den Absätzen 2 und 3 kurz umrissen.

(2) Vor der Durchführung von Messungen müssen die technischen und betriebsspezifischen Informationen über den Arbeitsbereich und den Arbeitsablauf beschafft werden, die einen Einfluss auf die Exposition von Beschäftigten haben. Hierzu zählen insbesondere

(3) Das notwendige Wissen über das Vorkommen von Bakterien und Pilzen im Arbeitsbereich ergibt sich insbesondere aus der Erhebung der Arbeitsplatzsituation (ggf. auch unter Zuhilfenahme von Materialanalysen) und aus Ermittlungen von Ergebnissen bei vergleichbaren Anlagen und Tätigkeiten.

(4) Zur Planung und Vorbereitung von Messungen gehört auch die Kenntnis ggf. vorhandener TKW.

(5) Bestehen nach der Ermittlung Unsicherheiten bezüglich der Höhe der biologischen Arbeitsplatzbelastung, können Übersichtsmessungen mit einem begrenzten Aufwand an Analytik und Probenzahl durchgeführt werden. Die vorhandenen Kenntnisse der Verhältnisse im Arbeitsbereich und die Ergebnisse der Übersichtsmessungen ermöglichen eine fundierte Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Messungen und die anzuwendende Messstrategie.

4.2 Zweck der Messungen

Messungen zur Bestimmung der Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen können den unter Nr. 3 genannten Zwecken dienen. Mit der planmäßigen Vorgehensweise nach dieser Vorlage soll die Beurteilung von Arbeitsbereichen in Bezug auf die jeweiligen Messaufgaben vereinheitlicht werden. Dazu ist ein auf die Aufgabenstellung abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Planung der Messungen und die Beurteilung der Messwerte erforderlich.

In dieser Vorlage werden folgende Messaufgaben berücksichtigt:

4.3 Auswahl der Messinstitution

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Einrichtungen und Laboratorien zur Durchführung von Messungen beauftragen, die über geeignetes Personal (mit mikrobiologischer Fachausbildung oder vergleichbarer Ausbildung und umfangreiche spezifische Berufserfahrung ) und über die erforderliche Labor- und Messausstattung verfügen. Sie sollten nachweisbare Erfahrungen in der Ermittlung und Erfassung lufthygienischer Parameter insbesondere in der Anwendung von Luftkeim- und Staubsammelgeräten, im Umgang mit Mikroorganismen sowie der qualitativen und quantitativen Bestimmung der jeweils zu untersuchenden Organismen haben.

Laborleiter müssen über einen mikrobiologisch orientierten naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Abschluss sowie ausgewiesene spezifische Erfahrungen verfügen. Die genannten Anforderungen gelten auch bei der Vergabe von Unteraufträgen. Der Hauptauftragnehmer hat die Pflicht, beteiligte Unterauftragnehmer und deren Qualifikation im Untersuchungsbericht zu benennen.

(2) Die unkritische Verwendung von Messwerten führt zu Fehlbewertungen. Einerseits müssen bei der Beurteilung von Messergebnissen methodisch-analytische Aspekte berücksichtigt werden.

Betrachtet werden müssen unter mikrobiologischen Gesichtspunkten:

Andererseits ist die Beurteilung der Messergebnisse aufgrund des Fehlens von Grenz- oder Kontrollwerten grundsätzlich an einen quantitativen und qualitativen Vergleich mit Messungen an unbelasteten Orten gebunden. Hierfür sind systematische und ökologische Kenntnisse von mikrobiellen Lebensgemeinschaften notwendig. Die Interpretation der Messergebnisse ist deshalb zwangsläufig eng an die Erfahrung der durchführenden Mitarbeiter gebunden.

(3) Zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Messungen und um einem Auftraggeber verlässliche Kriterien für die Auswahl einer qualifizierten Messinstitution zu geben, wäre der Aufbau eines Systems zur externen Qualitätssicherung hilfreich. Da es dies zur Zeit noch nicht gibt, kann eine qualitätsbewusste Auswahl einer Messinstitution nur durch die Prüfung ausgewiesener Referenzen erfolgen (siehe Abschnitt 1).