(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der Liste in Abschnitt 3.4 durch Fettdruck hervorgehoben.
(2) Archaea sind in der Liste unter 3.4 kursiv ausgewiesen.
(3) Bei bestimmten Biostoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Weitergehende Informationen zu Infektionsquellen, zum Übertragungsweg und zu spezifischen Schutzmaßnahmen einschließlich Inaktivierungsmaßnahmen enthält die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [5].
(4) Stämme, deren Virulenz nachweislich abgeschwächt ist oder die bekannte Virulenzfaktoren verloren haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe vornehmen kann.
(5) Die umfangreiche Gruppe der Cyanobakterien wurde wegen der noch unklaren Klassifizierung und Nomenklatur nicht in die nachfolgende Liste übernommen.
Es sind bisher keine Cyanobakterien bekannt, die beim Menschen Infektionskrankheiten verursachen können, so dass diese Arten der Risikogruppe 1 zugeordnet werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch die Toxinbildung einiger Spezies zu berücksichtigen [2, 3].
(6) Sollten Artennamen in der Liste nicht aufzufinden sein, handelt es sich dabei entweder um ungültige oder lange überholte Bezeichnungen oder um Namen von Cyanobakterien oder Prokaryontenarten, die erst kürzlich umbenannt oder neu beschrieben wurden.
(7) In der Liste in 3.4 finden sich neben den für den Arbeitsschutz relevanten Einstufungen auch zusätzliche Hinweise auf Tier- oder Pflanzenpathogenität.
Werden zwei verschiedene Bezeichnungen für eine Art verwendet, die durch den gleichen Typstamm repräsentiert werden und deren Namen beide formal gültig sind (homotypische Synonyme), wird darauf durch ein Gleichheitszeichen (=) aufmerksam gemacht, und die Art wird in der Liste unter beiden Bezeichnungen geführt.
Beispiel: | Brevibacterium albidum = Curtobacterium albidum Curtobacterium albidum = Brevibacterium albidum |
Werden zwei verschiedene Bezeichnungen für eine Art verwendet, die durch unterschiedliche Typstämme repräsentiert werden und deren Namen beide formal gültig sind (heterotypische Synonyme), von denen jedoch einer formal Priorität gegenüber dem anderen besitzt, wird darauf mit dem Hinweis "synonym" verwiesen.
Beispiel: | Acetivibrio cellulosolvens – synonym: Acetivibrio cellulolyticus |
Dabei besitzt die an zweiter Stelle (nach "synonym") genannte Bezeichnung nach den Regeln der Nomenklatur (International Code of Nomenclature of Bacteria) Priorität und wird deshalb mit den für die Einstufung relevanten Informationen versehen.
Arten, deren Bezeichnungen nach dem 1.1.1980 geändert wurden, sind in dieser Liste unter allen seither verwendeten Bezeichnungen zu finden: Bei der früheren Bezeichnung ist durch einen Pfeil "→" vermerkt, in welche Gattung bzw. Spezies der Prokaryont inzwischen eingeordnet wurde. Darüber hinaus wird (werden) die frühere(n) Bezeichnung(en) noch einmal in Klammern () hinter der heute gültigen Bezeichnung wiederholt. Einstufung und evtl. Bemerkungen sind nur hinter dem gegenwärtig gültigen Namen zu finden.
Beispiel: | Ampullariella regularis → Actinoplanes regularis Actinoplanes regularis (Ampullariella regularis) |
In Einzelfällen, z. B. bei häufigem industriellen Gebrauch, sind auch ältere Bezeichnungen aufgeführt.
Ungültige Artbezeichnungen, soweit sie gebräuchlich waren und eindeutig eine existierende Prokaryontenart kennzeichneten, sind – neben der gültigen Bezeichnung wie bei Namensänderungen nach dem 1. 1. 1980 – in Anführungszeichen gesetzt.
Beispiel: | Actinomyces meyeri ("Actinobacterium" meyeri). |
Die Einstufungen der Spezies in die Risikogruppen 2, 3 und 3(**) sind in der Tabelle farblich hinterlegt.
Hellblau: Einstufung in Risikogruppe 2
Hellgelb: Einstufung in Risikogruppe 3 oder 3(**)
+ | In Einzelfällen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig. |
ht | Pathogen für Mensch und Wirbeltiere, aber i. d. R. keine Übertragung zwischen beiden Wirtsgruppen. |
ht+ | In Einzelfällen als Krankheitserreger von Menschen und Wirbeltieren nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen oder Tieren; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig. |
n | Pathogen für Nichtwirbeltiere (Wirbellose); die Kennzeichnung mit "n" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen "n" vorkommen. |
n+ | In Einzelfällen bei Wirbellosen nachgewiesen und als Krankheitserreger dieser Lebewesen vermutet; ein endgültiger Beweis für die Pathogenität für Wirbellose steht aber noch aus. |
n2 | Wegen der Pathogenität für wirbellose Tiere können Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren. |
p | Pathogen für Pflanzen; als pflanzenpathogen werden ausschließlich Prokaryonten bezeichnet, von denen bekannt ist, dass sie Pflanzenkrankheiten verursachen. Die Kennzeichnung mit "p" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen "p" vorkommen. Aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes können über die hier unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes vorgenommene Einstufung hinaus Maßnahmen erforderlich sein. |
p+ | In Einzelfällen in oder auf erkrankten Pflanzen nachgewiesen und als Ursache der Pflanzenkrankheit vermutet; ein endgültiger Nachweis der Pflanzenpathogenität ist noch zu erbringen. |
p2 | Wegen der Pflanzenpathogenität können aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren. |
p3 | Wegen der Pflanzenpathogenität können aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche verhindern. |
t | Pathogen für Wirbeltiere; der Mensch wird unter natürlichen Bedingungen nicht befallen. Wegen der geringen Wirtsspezifität pathogener Prokaryonten können allerdings auch von den meisten primär nur tierpathogenen Arten bei Arbeiten mit hohen Erregerkonzentrationen Infektionsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. Solche Arten wurden deshalb der Risikogruppe 2 mit der Zusatzbemerkung "t" zugeordnet. Ist ein Prokaryont unter natürlichen Bedingungen sowohl human- als auch tierpathogen, wird die Kennzeichnung mit "ht" verwendet. |
t+ | In Einzelfällen als Krankheitserreger bei Wirbeltieren nachgewiesen oder vermutet; ein endgültiger Nachweis der Tierpathogenität ist noch zu erbringen. Hinweise auf Humanpathogenität fehlen. |
t2 | Wegen der Wirbeltierpathogenität können aus tierseuchenrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren. |
t3 | Wegen der Wirbeltierpathogenität können aus tierseuchenrechtlicher Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche verhindern. |
T | Toxinproduktion: Prokaryonten, die zur Bildung von Exotoxinen befähigt sind. Die Kennzeichnung mit "T" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, d. h. auch in Prokaryontenarten ohne diese Kennzeichnung können ggf. Exotoxin bildende Stämme vorkommen. Die Kennzeichnung mit "T" wurde aus Anhang III der EG-Richtlinie 2000/54/EG übernommen. |
TA | Arten, von denen Stämme bekannt sind, die langjährig sicher in der technischen Anwendung gehandhabt wurden. Diese bewährten Stämme können daher nach den Einstufungskriterien in die Risikogruppe 1 fallen. Die Kennzeichnung mit "TA" erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen "TA" vorkommen. |
V | Wirksamer Impfstoff verfügbar. Die Kennzeichnung mit "V" wurde aus Anhang III der EG-Richtlinie 2000/54/EG übernommen. Hinweis: Diese Kennzeichnung besagt nur, dass ein Impfstoff verfügbar ist, nicht jedoch, ob er allumfassend wirksam ist und eine Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird. |
Z | Die in dieser TRBA mit "Z" gekennzeichneten Bakterien umfassen die in der Richtlinie 2003/99/EG [6] genannten Zoonoseerreger sowie weitere, unter Punkt B.4. Anhang I der Richtlinie 2003/99/EG fallende, aber dort nicht namentlich genannte Bakterien. Diese Kennzeichnungen entstammen den DGUV Informationen 213-090 und 213-091 "Sichere Biotechnologie – Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Prokaryonten (Bacteria und Archaea)" der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemischen Industrie [2,3]. |
Zoonoseerreger sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können.
Zoonosen sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können.
Die in der Spalte "Status" verwendeten Abkürzungen erklären sich wie folgt:
neu: Neu in die Einstufungsliste aufgenommene Spezies
Bem.: Änderung der Bemerkung
Einst.: Änderung der Einstufung
Korr.: Korrektur des Speziesnamens
Umb.: taxonomische Umbenennung
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z