1 Anwendungsbereich

(1) Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung (§ 2 Absatz 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.

(2) Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung (§ 2 Absatz 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Sofern solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, muss sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Diese technische Regel konkretisiert für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c BetrSichV, welche Maßnahmen den Betrieb oder die Bauart der Anlagen beeinflussen und als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung gelten. Zu den jeweiligen Maßnahmen werden zusätzliche Anforderungen genannt, die bei der Ausführung der Maßnahmen zu erfüllen sind.

(4) Diese technische Regel gilt nicht für Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV, weil auf Grund der großen Vielfältigkeit eine detaillierte Konkretisierung nicht möglich ist. Bei Maßnahmen an diesen Anlagen können die Festlegungen dieser technischen Regel jedoch herangezogen werden, wobei Anhang A.1 sinngemäß anzuwenden ist.