Anhang B

Hinweise für Maßnahmen zu Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel im Regelwerk

Dieser Anhang verweist auf Maßnahmen zu Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel im staatlichen Regelwerk:

  1. Mechanische Gefährdungen

    Die TRBS 2111, inklusive Teil 1 "Mechanische Gefährdungen", konkretisiert Gestaltungsanforderungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit bei mechanischer Gefährdung.

  2. Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz, Gefährdung durch Absturz von Lasten oder Materialien

    Die TRBS 2121 Teil 1 bis 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz" konkretisiert Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen von Absturzgefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können.

  3. Elektrische Gefährdungen

    Die DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

  4. Gefährdungen durch Dampf und Druck (z. B. durch den Betrieb von Druckanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV bedingte spezifische Gefährdungen)

    Die TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" konkretisiert Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen.

  5. Brand- und Explosionsgefährdung

    Die TRGS der Reihen 700 und 800 gelten für die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdung auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

  6. Thermische Gefährdungen (z. B. Hitze, Kälte)

    Die AMR Nr. 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können" konkretisiert den Begriff "extreme Hitzebelastung" und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können, sodass u. U. Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich sind.

  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder

    a) Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) konkretisieren Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektromagnetische Felder.
    b) Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) konkretisieren Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Gefährdungen durch gehörschädigenden Lärm sowie Teil- und Ganzkörpervibrationen.
    c) Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) konkretisieren die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung.
    d) Die ASR A3.7 "Lärm" konkretisiert die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen hinsichtlich nicht gehörschädigendem Lärm entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.7 Arbeitsstättenverordnung.

  8. Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Klima, Beleuchtung)

    a) Die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" konkretisiert die Anforderung an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 1.2 und 3.1 Arbeitsstättenverordnung.
    b) Die ASR A3.4 "Beleuchtung" konkretisiert die Anforderung hinsichtlich der Beleuchtung entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.4 Arbeitsstättenverordnung.
    c) Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert die Anforderung hinsichtlich der Raumtemperatur entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.5 Arbeitsstättenverordnung.
    d) Die ASR A3.6 "Lüftung" konkretisiert die Anforderung hinsichtlich der Lüftung entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.6 Arbeitsstättenverordnung.

  9. Gefährdungen durch physische Belastungen (z. B. manuelle Tätigkeiten wie die Handhabung von Lasten)

    Die Lastenhandhabungsverordnung konkretisiert die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit.