(1) Die in dieser TRBS beschriebenen Prüfungen können von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, soweit diese nicht für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen sind.
(2) Die erforderliche Qualifikation von zur Prüfung befähigten Personen im Sinne dieser TRBS ist in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV beschrieben. Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV), welche Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person im Einzelfall erforderlich ist und beauftragt entsprechend geeignete Personen mit der Durchführung der Prüfungen. Es kommt darauf an, dass die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann. Beispiele zu möglichen Zuordnungen von Qualifikationen zu Prüfaufgaben finden sich in Anhang 4.
(3) Sind für eine Prüfaufgabe unterschiedliche Qualifikationen erforderlich, die von einer zur Prüfung befähigten Person nicht alle abgedeckt werden können, kann sich diese auf Prüfergebnisse anderer entsprechender qualifizierter Personen abstützen und sich diese zu Eigen machen.
(4) Beispiele für die erforderliche Qualifikation sind in Anhang 4 aufgeführt. Der Arbeitgeber hat die zur Prüfung befähigten Personen mit der Prüfung zu beauftragen. Die Verantwortung für die sachgerechte Auswahl der zur Prüfung befähigten Person liegt stets beim Arbeitgeber, auch wenn er zur Prüfung befähigte Personen mit der Durchführung der Prüfung beauftragt, die nicht zum eigenen Betrieb gehören.