1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen
zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN)
einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.
(2) Diese Technische Regel gilt nicht für
- die ortsbeweglichen Druckgasbehälter aus denen die
ortsfesten Druckanlagen befüllt werden,
- ortsfeste Druckanlagen, die in den Anwendungsbereich
der TRBS 315/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und
Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ fallen.
(3) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRBS 1111, TRGS 400 sowie TRGS 407) und zu Schutzmaßnahmen (z. B. TRGS 500 sowie TRBS 3145/TRGS 745) wird hingewiesen.
(4) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von
Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ hingewiesen. Für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird hingewiesen auf
- TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines",
- TRGS 721 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre –
Beurteilung der Explosionsgefährdung“,
- TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“,
- TRBS 2152 Teil 3 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“, TRBS 2152 Teil 4 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“ und
- TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“.
(5) In dieser Technischen Regel werden Einstufungen von
Gasen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden CLP-Verordnung genannt) verwendet.