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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 727

Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Ausgabe Januar 2016¹
(GMBl Nr. 12-17 vom 26. April 2016, S. 256, zuletzt berichtigt GMBl Nr. 31 vom 29. Juli 2016, S. 623)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel TRGS 727 beruht auf der BGR 132 des Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Inhalte der BGR 132 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als TRGS in sein Regelwerk übernommen.

Dem Fachbereich Rohstoffe und Chemische Industrie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 727. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachbereich Rohstoffe und Chemische Industrie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

1 Hinweis: Die neue TRGS 727 ersetzt die bisherige TRBS 2153 und schreibt sie fort.
Anlass für die Fortschreibung der bisherigen TRBS 2153 bestand aus folgenden Gründen:
– Die bisherigen Anforderungen an die pneumatische Förderung von Schüttgütern sind nach aktuellen Forschungsergebnissen nicht ausreichend, um das Auftreten von Zündquellen sicher zu verhindern.
– Eine Anpassung an den Stand der Technik war erforderlich, z. B. die Möglichkeit zur Durchführung von Modellrechnungen zur Beurteilung der Zündgefahr von Schüttgütern, die Harmonisierung von Grenzwerten mit aktuellen internationalen Normen (insbes. IEC 60079-32-1:2013) etc.
– Neue Entwicklungen waren zu berücksichtigen, z. B. der Einsatz von Biokraftstoffen, eine neue Einteilung von Schlauchtypen für Flüssigkeitstransport etc.
– Häufig missverstandene Passagen der Regel wurden präzisiert, Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen.
Vollständig neu sind die Abschnitte zum Einsatz von Rohren und Schläuchen bei Schüttgütern und zu Filterelementen in Staubabscheidern sowie der Anhang „Rohre und Schläuche für den pneumatischen Transport von Schüttgütern“.