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Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe

TRBS 3151/TRGS 751

Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Ausgabe Februar 2024 *)
(GMBl Nr. 12 vom 26. März 2024, S. 242)

 

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


*) Der ABS und AGS haben die TRBS 3151 / TRGS 751 überarbeitet, geändert und ergänzt und beschlossen.
Die TRBS 3151 / TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen", Ausgabe September 2019, GMBl 2019 S. 1242-1281 [Nr. 62-63] (vom 28.11.2019), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2022 S. 183 [Nr. 8] (vom 14.03.2022) wird durch diese Neufassung, Ausgabe Februar 2024 ersetzt. Neben redaktionellen und kleineren fachlichen Korrekturen wurden besondere Anforderungen zur Lagerung und Abgabe von flüssigem Wasserstoff und Kryodruck-Wasserstoff sowie an die Lagerung von Wasserstoff (GH2, LH2, CcH2) in ortsfesten Tanks mit mehr als 3 t ergänzt.