3 Allgemeines

3.1 Leitlinien zur Erstellung von SDB

Die Erstellung von SDB auf Grundlage der REACH-Verordnung ist in den "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der Europäischen Chemikalienagentur detailliert beschrieben. Nationale Aspekte werden hier jedoch nur teilweise berücksichtigt. Insofern stellt diese TRGS eine Hilfe für den Ersteller und Anwender von SDB dar, um auch die nationalen Vorgaben entsprechend berücksichtigen zu können.

3.2 Stoffe und Gemische nach TRGS 905 und TRGS 907

Im SDB zu Stoffen, die in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" oder TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" aufgeführt sind, und zu Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe und Gemische hinzuweisen. Diese Angaben sollten in den Abschnitten 2, 11 und 15 erfolgen. Sofern erforderlich sind entsprechende Angaben zur sicheren Verwendung auch in die Abschnitte 7 und 8 aufzunehmen.

3.3 Tätigkeiten oder Verfahren nach TRGS 906

Im SDB zu Stoffen und Gemischen ist auch auf Tätigkeiten oder Verfahren hinzuweisen, die in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV" aufgeführt sind. Die Angaben sollten im Abschnitt 15 erfolgen, Angaben zur sicheren Verwendung gegebenenfalls auch in den Abschnitten 7 und 8.

3.4 Zusätzliche Informationspflicht

Ist die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett oder im SDB eines Stoffs oder der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des SDB eines Gemischs nicht ausreichend, um neue Gemische, die aus diesen Stoffen oder Gemischen hergestellt werden, ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Lieferant des Stoffs oder des Gemischs auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung der neuen Gemische erforderlich sind.

3.5 Sprache des SDB

Sicherheitsdatenblätter zu Stoffen oder Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.