5 Qualifikation für Ersteller von Sicherheitsdatenblättern

(1) In den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der ECHA wird die sachkundige Person nach Anhang II der REACH-Verordnung definiert und es werden Hinweise zur Schulung und kontinuierlichen Weiterbildung gegeben.

(2) In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von "sachkundig" der Begriff "fachkundig" verwendet. Nach § 2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

(3) Die Verwendung einer Software zum Erstellen von SDB entbindet nicht von der Verpflichtung, dass der Ersteller über die Fachkunde verfügen und erstellte SDB dem Anhang II REACH entsprechen müssen.

(4) Die fachkundige Person zur SDB-Erstellung sollte in Ergänzung zu den in den ECHA-Leitlinien genannten Regelwerken auch über Kenntnisse der in Nummer 4.5 aufgeführten nationalen Vorschriften, Bekanntmachungen und Informationsquellen verfügen, sofern diese für das Inverkehrbringen oder die Verwendung der entsprechenden Stoffe oder Gemische relevant sein können. In jedem Fall sind Kenntnisse der folgenden Vorschriften und Regelungen notwendig:

  1. Chemikaliengesetz (ChemG),
  2. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  3. Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV),
  4. Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere die 900er Serie, wie
    a) TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte",
    b) TRGS 903 "Biologische Grenzwerte",
    c) TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe",
    d) TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der GefStoffV",
    e) TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen",
    f) TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen",
  5. einschlägige Bekanntmachungen des BMAS, sowie
  6. Regelungen und Schriften der Unfallversicherungsträger, z. B. zu Persönlicher Schutzausrüstung.