(1) Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition sind zu dokumentieren. Messung oder nichtmesstechnische Ermittlung sowie Dokumentation mit Befunderhebung dürfen grundsätzlich personell nicht voneinander getrennt sein. Die Dokumentation ist so anzulegen, dass sämtliche Entscheidungswege bis zum Befund nachvollziehbar sind.
(2) Die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation für messtechnische Ermittlungen sind in Anhang 1 Abschnitt 6 und für nichtmesstechnischen Ermittlungen in Anhang 3 Abschnitt 7 aufgeführt.
(3) Der Arbeitgeber hat Regelungen zur Aufbewahrung der Dokumentation gemäß TRGS 400 Abschnitt 8 zu treffen.