1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel (TR) ist vom Arbeitgeber anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
- die nach § 3 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sensibilisierend für die Atemwege eingestuft und mit den R-Sätzen R 42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) oder R 42/43 (Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich) zu kennzeichnen sind,
- die nach § 5 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vom Hersteller, Einführer oder sonstigem Inverkehrbringer als sensibilisierend für die Atemwege einzustufen und mit den R-Sätzen R 42 oder R 42/43 zu kennzeichnen sind,
- die durch Nummer 4.2 Abs. 4 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" bezeichnet werden, wenn sie eine atemwegssensibilisierende Wirkung aufweisen,
- die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als nicht abschließende Liste enthalten sind und
- die laut Hersteller oder Inverkehrbringer sensibilisierend auf die Atemwege wirken.
(2) Diese TR ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nach § 2 Abs. 1 BioStoffV sensibilisieren können.
(3) Diese TR gilt auch für Tätigkeiten mit
- atemwegssensibilisierenden pflanzlichen und tierischen Stoffen (z. B. Pflanzen und Tiere, deren Bestandteile und Ausscheidungen sowie daraus hergestellte Produkte),
- Zubereitungen und Erzeugnissen, die zwar nicht als atemwegssensibilisierend gekennzeichnet sind, in denen aber atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe enthalten sind sowie
- Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn bei Tätigkeiten mit ihnen (z. B. durch chemische Reaktionen) atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe entstehen.