(1) Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.
(2) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen.
(3) Die Schutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" sowie weiteren TRGS wie z. B. 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung", 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", 720 ff "Gefährliche explosionsfähige Atmospähre – Allgemeines", 800 "Brandschutzmaßnahmen" oder auch 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" zu ermitteln, umzusetzen und zu dokumentieren.
(4) Diese TRGS beschreibt die Anwendung und Umsetzung des sog. "STOP-Prinzips".
(5) Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden.
(6) Diese TRGS beschreibt grundlegend das Vorgehen zu Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen und wird ggfs. von stoff- oder tätigkeitsspezifischen TRGS ergänzt.