Ausgabe Dezember 2020*)
(GMBl Nr. 9/10 vom 16. Februar 2021, S. 178)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
*) | Hinweis: Die TRGS 510 wurde umfassend überarbeitet, wesentliche Änderungen sind: – Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen. – Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5 bis 13; insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe. – Streichung aller Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG. – Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3. – Ergänzung von Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks in Abschnitt 4.3. – Verschiebung der Anforderungen für die Lagerung im Lager in einen eigenen Abschnitt 5. – Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13, so dass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden. – Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe; die entsprechenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte. – Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert werden muss. – Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll, zu fördern. – Anlage 1 wurde gestrichen; die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt. – Anlage 2 wurde gestrichen. – Anlage 3 ist jetzt Anhang 1. – Anlage 4 ist jetzt Anhang 2. – Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert. – Anlage 6 wurde gestrichen; ein Hinweis zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 ergänzt. |