(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 4 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 7 anzuwenden.
Tabelle 4: Anwendungsbereich von Abschnitt 7 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
CLP-Verordnung | ||
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 | H300, H310, H330 H301, H311, H331 | > 200 kg |
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 | H330, H331 in Verbindung mit H280, H281 | > 200 kg oder > 400 l |
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B | H340 H350, H350i H360, H360F, H360D, H360FD | > 200 kg |
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 | H370, H372 | > 200 kg |
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 | H220, H221 | > 200 kg oder > 400 l |
oxidierende Gase, Kat. 1 | H270 | > 200 kg oder > 400 l |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 | H224, H225 | > 200 kg |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 | H2267 | > 1.000 kg |
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 | H250 | > 200 kg |
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 | H271 | > 5 kg |
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 | H272 | > 200 kg |
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 48 | H206, H207, H208 | > 200 kg |
7 | Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu. |
8 | Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 3. |
(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt.
(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
(1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.
(2) Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z. B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.
(3) Für Rückhalteeinrichtungen für flüssige Gefahrstoffe gelten folgende Anforderungen:
(1) Der Arbeitgeber hat einen Plan für Notfallmaßnahmen für die Ereignisse
zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Lager auszuhängen.
(2) Die Aushänge (z. B. als Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan oder Brandschutzordnung) müssen folgende Mindestangaben enthalten:
(3) Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der Feuerwehr zu erstellen und aktuell zu halten.
(4) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden von im Lager befindlichen Gefahrstoffen sind neben dem Gefahrstoffverzeichnis stoffspezifische Informationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) bereitzuhalten, die Angaben enthalten über
(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass regelmäßig geübt wird, wie Beschäftigte sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Gefahrstoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Die Häufigkeit der Notfallübungen ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.