7 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

7.1 Anwendungsbereich

(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 4 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 7 anzuwenden.

Tabelle 4: Anwendungsbereich von Abschnitt 7 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

Art des Gefahrstoffs
Gefahrenhinweis nach
CLP-Verordnung
Menge
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 H300, H310, H330
H301, H311, H331
> 200 kg
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 H330, H331 in Verbindung mit H280, H281 > 200 kg
oder > 400 l
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B H340
H350, H350i
H360, H360F, H360D, H360FD
> 200 kg
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 > 200 kg
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221 > 200 kg
oder > 400 l
oxidierende Gase, Kat. 1 H270 > 200 kg
oder > 400 l
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H2267 > 1.000 kg
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 200 kg
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 5 kg
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 200 kg
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 48 H206, H207, H208 > 200 kg

7 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
8 Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 3.

(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt.

(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

7.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz

(1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.

(2) Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z. B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.

(3) Für Rückhalteeinrichtungen für flüssige Gefahrstoffe gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Rückhalteeinrichtung ist an die Menge der gelagerten Flüssigkeiten anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können.
  2. Die Rückhalteeinrichtung muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Materielle Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe der Rückhalteeinrichtung sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt.
  3. Die Rückhalteeinrichtung muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten hervorrufen.

7.3 Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall

(1) Der Arbeitgeber hat einen Plan für Notfallmaßnahmen für die Ereignisse

  1. Feuer,
  2. Unfall,
  3. Betriebsstörungen und
  4. Produktaustritt/Leckagen

zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Lager auszuhängen.

(2) Die Aushänge (z. B. als Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan oder Brandschutzordnung) müssen folgende Mindestangaben enthalten:

  1. Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt, Krankenhaus, Krankentransport, Polizei,
  2. Telefonnummern des Betriebsleiters, Meisters und sonstiger verantwortlicher Personen,
  3. Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der im Betrieb anwesenden Personen (einschließlich Mitarbeiter von Fremdfirmen, Lieferanten, Besucher), Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Brandbekämpfung.

(3) Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der Feuerwehr zu erstellen und aktuell zu halten.

(4) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden von im Lager befindlichen Gefahrstoffen sind neben dem Gefahrstoffverzeichnis stoffspezifische Informationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) bereitzuhalten, die Angaben enthalten über

  1. die Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe,
  2. Name und Anschrift des Lieferanten,
  3. Hinweise auf die besonderen Gefährdungen,
  4. Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen,
  5. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der ortsbeweglichen Behälter zu ergreifenden Maßnahmen,
  6. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Gefahrstoff in Berührung kommen,
  7. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen,
  8. die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen.

(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass regelmäßig geübt wird, wie Beschäftigte sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Gefahrstoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Die Häufigkeit der Notfallübungen ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.