(1) Bleichromat, C.I. Pigment Gelb 34 und C.I. Pigment Rot 104 dürfen seit dem 21.05.2018 nicht mehr ohne eine genehmigte Zulassung verwendet werden (2006/1907/EC, REACH Anhang XIV, Einträge 10 bis 12).
(2) Die Verwendung von Blei in Schmuck oder Schmuckteilen über 0,05 % (Gewichtsprozent) ist verboten (2006/1907/EC, REACH Anhang XVII, Eintrag 63).
(3) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Elektro- und Elektronikgeräten über einer Höchstkonzentration von 0,1 % in homogenen Werkstoffen ist verboten (2011/65/EG, RoHS, definierte Ausnahmen in den Anhängen III und IV).
(4) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen als Werkstoff und in Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1.7.2003 in Verkehr gebracht werden, ist verboten (2000/53/EG, ELV; definierte Ausnahmen in Anhang II z. B. für Blei in Batterien).
(5) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in kosmetischen Mitteln ist verboten (1223/2009/EC, Kosmetik-VO, Eintrag 289).
(6) Die in Anhang II, Abschnitt III (13) der Richtlinie 2009/48/EG definierten und durch die Richtlinie 2017/738/EG abgesenkten Migrationsgrenzwerte von Blei dürfen in Spielzeugen und Spielzeugteilen nicht überschritten werden.
(7) Die Verwendung von Bleicarbonat (2006/1907/EC, REACH Anhang XVII, Eintrag 16) und Bleisulfat (2006/1907/EC, REACH Anhang XVII, Eintrag 17) in Farben ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen definiert die ChemVerbotsV in § 4 Absatz 2.
(8) Blei in Verpackungen darf nach dem 30.6.2001 kumulativ 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten (Richtlinie 94/62/EG).