7 Besondere Personengruppen

In der Umsetzung der RL (EU) 2024/869 [16] zur Anpassung der RL 2004/37/EG (CMR-RL [3]) wird an dieser Stelle insbesondere auf Tätigkeiten mit Blei bei Frauen eingegangen. In der EU-Richtlinie wird bei dieser Personengruppe von Frauen oder weiblichen Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter gesprochen und auf diese bezieht sich der folgende Abschnitt.

7.1 Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter

(1) Es ist nicht möglich Grenzwerte festzulegen, unterhalb derer eine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen für Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter in Hinblick auf die Entwicklung ihrer Nachkommen unbedenklich wäre.

(2) In Deutschland beträgt der vorläufige Referenzwert der Allgemeinbevölkerung hinsichtlich Blei 30 bis 40 µg Blei/l Blut2. Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten bei der Ableitung sowie lokal schwankender Hintergrundbelastungen wird für den Anwendungsbereich dieser TRGS der biologische Leitwert von 45 µg Blei/l Blut gemäß RL (EU) 2024/869 als Referenz übernommen. Dieser Wert ist ein Indikator für die nicht vermeidbare Hintergrundexposition und nicht etwa für feststellbare gesundheitsschädliche Wirkungen.

(3) Unbeschadet der Vorgaben der ArbMedVV wird bei Überschreitung des biologischen Leitwertes eine Beratung der Frauen bzw. weiblichen Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter zu den Ergebnissen des Biomonitorings durch einen Arzt oder eine Ärztin empfohlen.

7.2 Beschäftigungsbeschränkungen

Für besondere Personengruppen sind Beschäftigungsbeschränkungen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen zu beachten. Insbesondere gilt dies für:

  1. Jugendliche:

    Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer schädlichen Einwirkung durch Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das Beschäftigungsverbot für diese Arbeiten nicht, wenn die Beschäftigung zur Erreichung eines Ausbildungsziels erforderlich ist. Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist bei Einhaltung des BGW auch bei Jugendlichen eine schädliche Einwirkung nicht zu erwarten. Abschnitt 7.1 gilt davon unbeschadet.

  2. Frauen, die schwanger sind oder stillen:

    Nach Mutterschutzgesetz stellen Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sowie Arbeitsbedingungen, bei denen Beschäftigte Blei und Bleiverbindungen ausgesetzt sind oder sein können, für eine schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung dar, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe in den Körper aufgenommen werden können. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht mit solchen Tätigkeiten beauftragen, sie weder solche Tätigkeiten ausüben lassen noch sie solchen Arbeitsbedingungen aussetzen.

 


2 Bundesgesundheitsbl 2019 · 62:1280–1284 https://doi.org/10.1007/s00103-019-03002-z)