(1) Der Arbeitgeber hat für die mit Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Beschäftigten die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 der GefStoffV zu veranlassen oder anzubieten.
(2) Für Träger von Atemschutzgeräten sind zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Stand der arbeitsmedizinischen Kenntnisse zu veranlassen.